Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 24) in Kraft. Dieses Gesetz verschärft die bisherigen Regelungen des GEG 23 und verfolgt das Ziel, den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu reduzieren, um die nationalen Klimaziele zu erreichen und die Dekarbonisierung Deutschlands voranzutreiben. Besonders die Anforderungen an neu errichtete und bestehende Gebäude sowie an die Heiztechnik wurden durch das GEG 24 deutlich strenger gestaltet.
Verschärfte Anforderungen für Heizungsanlagen
Das GEG 24 schreibt vor, dass alle neu installierten Heizungsanlagen – sei es im Neubau oder bei der Sanierung – zu 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden müssen. Dies soll sicherstellen, dass der Gebäudesektor aktiv zur Energiewende beiträgt. Genehmigungsfähige Heizungsanlagen umfassen:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpen
- Biomasseheizungen (z.B. Holzpellets)
- Hybridheizungen (Kombination aus Wärmepumpe oder Solarthermie mit einem Gas-, Öl- oder Biomassekessel)
- Gasheizungen mit mindestens 65 % Biomethan
- Solarthermie (sofern der gesamte Wärmebedarf gedeckt wird)
Eine bedeutende Neuerung im GEG 24 ist die Anerkennung von Stromdirektheizungen, wie etwa Infrarotheizungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Anteil an regenerativer Energie im Stromnetz stetig wächst. Daher gelten Stromdirektheizungen – unter bestimmten Bedingungen – als umweltfreundliche Heizlösungen.
Einsatz von Infrarotheizungen im Neubau
Für Neubauten gelten im GEG 24 besonders strenge Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Heiztechnik. Grundsätzlich muss ein Neubau so errichtet werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf 45 % unter dem eines Referenzgebäudes liegt, was dem Effizienzhaus-Standard 55 entspricht. Um den maximal zulässigen Primärenergiebedarf zu ermitteln, wird das Referenzgebäudeverfahren angewendet.
Eine Infrarotheizung kann in Neubauten eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an die Gebäudehülle nach § 71d GEG erfüllt sind. Eine besonders effiziente Lösung besteht in der Kombination der Infrarotheizung mit anderen Technologien, wie zum Beispiel:
- Einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung
- Einer dezentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- Durchlauferhitzern zur Warmwasserbereitung
Zusätzliche Maßnahmen, wie der Einsatz eines Batteriespeichers oder einer Brauchwasser-Wärmepumpe, können dazu beitragen, den Primärenergiebedarf weiter zu senken und die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern.
Infrarotheizungen bei Sanierungen
Bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden gelten ähnliche Anforderungen wie im Neubau. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen:
- Sanierung ohne wasserführendes Heizsystem: In diesem Fall, zum Beispiel wenn bisher Nachtspeicheröfen genutzt wurden, muss der Wärmeschutz nach Effizienzhaus-Standard 55 erreicht werden.
- Sanierung mit wasserführendem Heizsystem: Hierbei muss der Wärmeschutz auf den höheren Standard eines Effizienzhauses 40 gebracht werden.
In beiden Fällen muss der Primärenergiebedarf über das Referenzgebäudeverfahren ermittelt und eingehalten werden. Infrarotheizungen können im Rahmen einer Sanierung eingebaut werden, wenn die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle erfüllt sind.
Austausch der Heizung ohne Sanierung
Das GEG 24 regelt auch den Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden. Eine bestehende Heizung darf nicht ohne Weiteres durch eine Infrarotheizung ersetzt werden, außer in den folgenden Ausnahmefällen:
- Einzelne Stromdirektheizungen: Wenn ein Nachtspeicherofen defekt ist, kann dieser ohne Weiteres durch eine Infrarotheizung ersetzt werden.
- Ein- oder Zweifamilienhäuser: In Häusern mit maximal zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, darf die bestehende Heizung unabhängig vom bisherigen Heizsystem gegen eine Infrarotheizung getauscht werden.
In allen anderen Fällen muss die Gebäudehülle vor dem Heizungstausch saniert werden, um den Anforderungen des GEG zu entsprechen.
Hybridlösungen: Wärmepumpe und Infrarotheizung
Eine besonders effiziente Lösung für den Heizungstausch stellt die Kombination aus Wärmepumpe und Infrarotheizung dar. Hier übernimmt die Wärmepumpe die Grundlast der Wärmeversorgung, während die Infrarotheizung die Spitzenlast abdeckt. Diese Hybridlösung nutzt die Vorteile beider Technologien und ermöglicht es, den Wirkungsgrad der Wärmepumpe voll auszuschöpfen, was die Betriebskosten senkt.
Die Wärmepumpe kann das bestehende Heizungsnetz, wie z.B. Fußbodenheizung oder Heizkörper, weiter nutzen. Dadurch werden hohe Investitionen in neue Heizkörper vermieden. Die Infrarotheizung erhöht den Komfort und sorgt für eine flexible Wärmeabdeckung bei Spitzenlasten.
Fördermöglichkeiten für Infrarotheizungen
Im Rahmen von Neubauten und Sanierungen bleibt die Infrarotheizung weiterhin nicht förderfähig. Allerdings verhindert ihr Einsatz nicht die Beantragung von Fördermitteln für andere Maßnahmen, wie die Dämmung oder den Einsatz von Wärmepumpen in Hybridlösungen. In solchen Fällen können für die Wärmepumpe Fördermittel beantragt werden, deren Höhe im Einzelfall geprüft werden muss.
Fazit: GEG 24 und Infrarotheizungen auf einen Blick
- Neubau: Infrarotheizungen sind erlaubt, wenn die Anforderungen an die Gebäudehülle den Effizienzhaus-Standards entsprechen.
- Sanierung: Die Anforderungen an die Gebäudehülle variieren, je nachdem, ob ein wasserführendes System vorhanden ist oder nicht.
- Heizungstausch: Unter bestimmten Bedingungen kann eine Infrarotheizung ohne Sanierung eingebaut werden.
- Hybridlösung: Die Kombination aus Wärmepumpe und Infrarotheizung bietet hohe Effizienz und Komfort.
- Förderung: Infrarotheizungen selbst sind nicht förderfähig, aber andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebäudehülle oder Hybridlösungen können gefördert werden.
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