Direktvermarktung PV: Solarstrom an der Börse vermarkten lassen
Direktvermarktung PV heißt: Der Strom Ihrer Photovoltaikanlage wird nicht zu einem festen Satz vom Netzbetreiber abgenommen, sondern von einem Direktvermarkter – einem spezialisierten Stromhändler – an der Strombörse verkauft. Bei geförderten Anlagen zahlt der Netzbetreiber zusätzlich zum Börsenerlös die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Für neue Anlagen mit mehr als 100 kW ist die Direktvermarktung Pflicht, denn eine feste Einspeisevergütung gibt es nach § 21 EEG nur bis 100 kW (Stand 03.10.2026).
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die Direktvermarktung von Solarstrom funktioniert, für welche Anlagen sie infrage kommt und worauf Sie bei der Wahl des Direktvermarkters achten sollten. Weiter unten können Sie ein Angebot für die Direktvermarktung Ihrer Anlage anfordern.
So funktioniert die Direktvermarktung von Solarstrom
Der Direktvermarkter nimmt Ihre Anlage in seinen Bilanzkreis auf – das Mengenkonto, in dem Einspeisung und Verkauf viertelstundengenau abgerechnet werden – und verkauft den Strom an der Börse. Sie erhalten den Erlös abzüglich seines Entgelts. Dazu kommt bei Anlagen mit EEG-Anspruch die Marktprämie: Sie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert Ihrer Anlage – dem gesetzlich oder per Zuschlag festgelegten Satz – und dem Marktwert Solar aus, also dem Durchschnittspreis, den Solarstrom an der Börse erzielt hat (§ 20 EEG und Anlage 1 EEG).
Technisch muss die Anlage dafür fernsteuerbar sein: Der Direktvermarkter muss die aktuelle Einspeisung abrufen und die Leistung bei Bedarf regeln können (§ 10b EEG). Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, sinkt der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativen Börsenpreisen auf null – dann gibt es keine Marktprämie. Im Gegenzug verlängert sich der Förderzeitraum, bei Solaranlagen allerdings nur anteilig (§§ 51 und 51a EEG, sogenanntes Solarspitzengesetz).
Für welche PV-Anlagen kommt die Direktvermarktung infrage?
Pflicht ist die Direktvermarktung für neue Anlagen über 100 kW – typischerweise große Dächer von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben, Kommunen und Freiflächenanlagen. Kleinere Anlagen können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln; den Wechsel teilen Sie dem Netzbetreiber vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats mit (§ 21c EEG). Wegen der Kosten für Messung und Fernsteuerung lohnt sich das nach unserer Einschätzung meist erst bei größeren Anlagen. Interessant ist die Direktvermarktung außerdem für ausgeförderte Anlagen, deren feste Vergütung nach 20 Jahren ausgelaufen ist – mehr dazu im Ratgeber PV-Anlage nach 20 Jahren.
Für Neuanlagen ab 2027 sieht der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle vor, die feste Einspeisevergütung zunächst durch eine Übergangszahlung und danach durch die Direktvermarktung zu ersetzen. Beschlossen ist das noch nicht (Stand 03.10.2026); den Stand der Beratungen fassen wir im Beitrag EEG 2027 im Bundestag zusammen.
Direktvermarkter wählen: darauf kommt es an
Die Angebote der Direktvermarkter unterscheiden sich vor allem in den Konditionen. Vergleichen Sie das Entgelt (je Kilowattstunde oder als Pauschale), die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen, den Umgang mit negativen Preisen und Abregelungen, wer die Technik für die Fernsteuerung stellt und was sie kostet, sowie Abrechnung und Kundenportal. Wichtig ist auch, dass Messkonzept und Steuerungstechnik zu den Vorgaben Ihres Netzbetreibers passen.
Direktvermarktung bei neuen PV-Anlagen: so begleiten wir Sie
Planen Sie eine neue PV-Anlage über 100 kW, gehört die Direktvermarktung von Anfang an zur Planung. Wir halten die Grundlagen in Ihrem Projektbericht fest, prüfen beim Vor-Ort-Termin die Details und erstellen danach Ihr verbindliches Angebot. Mehr zu großen Dachanlagen lesen Sie unter Photovoltaik für Unternehmen.
Angebot für die Direktvermarktung anfordern
Im folgenden Formular geben Sie die Eckdaten Ihrer Anlage an. Das Angebot für die Direktvermarktung erstellt unser Direktvermarktungspartner.
Häufige Fragen zur Direktvermarktung PV
Was ist Direktvermarktung bei einer PV-Anlage?
Bei der Direktvermarktung verkauft ein Direktvermarkter den Solarstrom an der Strombörse, statt dass der Netzbetreiber ihn zu einer festen Einspeisevergütung abnimmt. Sie erhalten den Börsenerlös abzüglich des Vermarktungsentgelts und bei geförderten Anlagen zusätzlich die Marktprämie nach § 20 EEG.
Ab wann ist die Direktvermarktung Pflicht?
Für neue Anlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung. Eine feste Einspeisevergütung gibt es nach § 21 EEG nur bis 100 kW; darüber wird der Strom direkt vermarktet (Stand 03.10.2026). Wie hoch die Einspeisevergütung kleinerer Anlagen aktuell ist, zeigt unser Einspeisevergütung-Rechner.
Was macht ein Direktvermarkter?
Ein Direktvermarkter ist ein Stromhändler. Er nimmt Ihre Anlage in seinen Bilanzkreis auf, erstellt Erzeugungsprognosen, verkauft den Strom an der Börse, regelt die Anlage bei Bedarf fern und zahlt Ihnen den Erlös aus. Dafür erhält er ein Entgelt.
Wie wird die Marktprämie berechnet?
Die Marktprämie ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert Ihrer Anlage und dem Marktwert Solar. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt sie. Welche Marktwerte 2026 veröffentlicht wurden, zeigt unser Ratgeber Marktwert Solar.
Kann eine kleine PV-Anlage in die Direktvermarktung wechseln?
Ja, auch Anlagen bis 100 kW können freiwillig wechseln; den Wechsel teilen Sie dem Netzbetreiber vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats mit (§ 21c EEG). Ob sich das lohnt, hängt von Anlagengröße, Mess- und Steuerungskosten und dem Entgelt des Direktvermarkters ab.
Sie planen eine neue PV-Anlage? Wir halten die Grundlagen in Ihrem Projektbericht fest, prüfen beim Vor-Ort-Termin die Details und erstellen danach Ihr verbindliches Angebot. Für die Direktvermarktung einer bestehenden Anlage nutzen Sie das Formular oben. Wie Volleinspeisung und Eigenverbrauch zusammenspielen, lesen Sie im Beitrag Volleinspeisung und PV-Anlagensplitting. ENERGIE NEU DENKEN.
Stand: 3. Oktober 2026. Quellen: § 21 EEG 2023, § 20 EEG 2023, § 10b EEG 2023, § 21c EEG 2023, § 51 EEG 2023, § 51a EEG 2023, Anlage 1 EEG 2023, Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze, BT-Drucksache 21/7867 (Regierungsentwurf EEG). Diese Seite ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
