Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes – kurz GEIG, es regelt Ladepunkte und Leitungen für Elektrofahrzeuge an Gebäuden – wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Erstmals werden damit auch bestehende Nichtwohngebäude in nennenswertem Umfang verpflichtet: Wer mehr als 20 Stellplätze hat, muss künftig einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für Neubauten und größere Renovierungen sinkt die Schwelle auf mehr als fünf Stellplätze; bei Büro- und Verwaltungsgebäuden verschärft sich die Quote dort sogar auf einen Ladepunkt je zwei Stellplätze. Als größere Renovierung gilt ein Eingriff, der mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle betrifft. Hintergrund ist die europäische Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275.
Für Eigentümer heißt das: Der Handlungsdruck entsteht nicht erst 2027, sondern jetzt. Netzanschlussanfrage, Planung, Beschaffung und Bauzeit summieren sich schnell auf mehrere Monate – und Trassen lassen sich nur dann günstig verlegen, wenn ohnehin am Parkplatz gearbeitet wird. Genau hier setzen wir an: Wir bewerten Ihren Standort, zeigen die Erfüllungswege mit ihren Kostenfolgen und setzen anschließend um – von der Leitung über den Ladepunkt bis zum laufenden Betrieb.
Warum HUMMEL energize
- Aus einer Hand – Erzeugung, Speicher, Ladepunkt, Betrieb
- Eigener Elektrofachbetrieb – auch im plombierten Vorzählerbereich
- Lastmanagement statt Netzausbau – Leistungsbedarf senken, nicht erhöhen
- Speicher inklusive – Lastspitzen abfangen, Kosten senken
- Betrieb über energizeGO – eichrechtskonform, mit Roaming
- Regionaler Partner – vor Ort in Frickenhausen, Nürtingen, Esslingen
Die Pflichten im Überblick
Welche Schwelle für Sie greift, hängt davon ab, ob Sie im Bestand bleiben oder bauen. Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.
| Gebäude oder Vorhaben | Was zu erfüllen ist | Alternative über die Ladeleistung |
|---|---|---|
| Nichtwohngebäude im Bestand ab mehr als 20 Stellplätzen | Ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur | Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen: öffentlich zugängliche Ladepunkte mit insgesamt Stellplätze × 1,1 kW |
| Neubau und größere Renovierung Nichtwohngebäude ab mehr als 5 Stellplätzen | Mindestens 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, dazu mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Bei Büro- und Verwaltungsgebäuden verschärft: mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze | Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen: Stellplätze × 2,2 kW |
| Öffentliche Gebäude in Behördennutzung | Bis zum 1. Januar 2033 mindestens 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung | – |
Drei Ausbaustufen – drei Kostenniveaus
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Sie bauen aufeinander auf, unterscheiden sich aber deutlich im Aufwand – und darin, was eine spätere Nachrüstung kostet.
1 – Leitungsinfrastruktur
Die baulichen Voraussetzungen: Trassen, Schutzrohre, Durchbrüche. Später lassen sich Kabel einziehen, ohne den Belag erneut zu öffnen. Die günstigste Stufe – vorausgesetzt, sie wird gemeinsam mit ohnehin anstehenden Arbeiten am Parkplatz umgesetzt.
2 – Vorverkabelung
Mehr als ein Leerrohr: Die Leitungen liegen bereits am Stellplatz, inklusive Absicherung im Verteiler. Der Ladepunkt wird später nur noch angeschlossen und in Betrieb genommen – ohne Tiefbau, ohne Sperrung der Fläche.
3 – Ladepunkt
Die fertige Lademöglichkeit inklusive Anschluss, Absicherung, Lastmanagement und – beim Laden gegenüber Dritten – eichrechtskonformer Abrechnung. Diese Stufe erfüllt die Quote unmittelbar und lässt sich wirtschaftlich betreiben.
Öffentlich zugänglich heißt: Betreiberpflichten
Die Erfüllung über die Ladeleistung ist häufig die wirtschaftlichere Variante – sie setzt aber voraus, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich sind. Damit werden Sie zum Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur, und daran hängen Pflichten: eichrechtskonforme Messung, Preisauszeichnung, ein funktionierendes Störungsmanagement und die Anbindung fremder Ladekarten über Roaming.
Diesen Teil übernehmen wir mit energizeGO als Betreiber der Ladepunkte (CPO) und als Abrechner gegenüber den Nutzern (EMP) – auf Wunsch mit Erlösbeteiligung für Sie als Standortpartner. Sie stellen die Fläche, wir kümmern uns um Technik, Abrechnung und Nutzerbetreuung.

Sie betreiben einen Handels- oder Gewerbeparkplatz?
Für Supermärkte, Bau- und Fachmärkte sowie Firmenparkplätze gelten Besonderheiten – vor allem bei der Frage, welcher Erfüllungsweg wirtschaftlich ist. Die Details haben wir auf einer eigenen Seite zusammengefasst.
Der Engpass ist selten die Ladesäule
In der Praxis scheitert der Ausbau fast nie an der Hardware, sondern an der verfügbaren Anschlussleistung. Anschlussanfragen brauchen Zeit, und die Verfahren der Netzbetreiber sind uneinheitlich. Statt die Anschlussleistung zu erhöhen, senken wir deshalb zuerst den Leistungsbedarf: mit dynamischem Lastmanagement, eigener Erzeugung und einem Batteriespeicher, der Lastspitzen abfängt. Sehr oft reicht der vorhandene Anschluss danach aus.
Wie weit das trägt, zeigt ein Projekt in Nürtingen: Mit einem Gewerbespeicher von 522 kWh und 250 kW haben wir den Netzbezug um 89 Prozent gesenkt – gemessen im laufenden Betrieb. Mehr dazu in unserer Referenz zum Gewerbespeicher bei Marziale Coolinaria.

Rechenbeispiele für bestehende Nichtwohngebäude
Die Pflicht bezieht sich immer auf die Anzahl der Stellplätze, nicht auf die Gebäudefläche. Drei typische Größen, jeweils nach den drei möglichen Erfüllungswegen gerechnet.
| Stellplätze | Variante A: Ladepunkt-Quote | Variante B: Leitungsinfrastruktur | Variante C: Ladeleistung |
|---|---|---|---|
| 40 | 4 Ladepunkte | 20 Stellplätze vorbereiten | 44 kW gesamt, zum Beispiel vier Ladepunkte mit je 11 kW |
| 100 | 10 Ladepunkte | 50 Stellplätze vorbereiten | 110 kW gesamt, zum Beispiel ein Schnellladepunkt mit 90 kW plus zwei mit 11 kW |
| 250 | 25 Ladepunkte | 125 Stellplätze vorbereiten | 275 kW gesamt, zum Beispiel zwei Schnellladepunkte mit je 120 kW plus drei mit 12 kW |
Variante C gilt nur für öffentlich zugängliche Stellplätze; die Gerätekombinationen sind Beispiele, keine Vorgabe, und angefangene Zehnerschritte sind aufgerundet. Für reine Mitarbeiter- und Betriebsparkplätze bleiben die Varianten A und B. Welche davon günstiger ist, hängt weniger vom Gesetz ab als vom Zustand Ihrer Elektroinstallation und von der Länge der Leitungswege – und genau das klären wir vor Ort.
So gehen wir vor
Vier Schritte, bei denen jeder auf dem vorherigen aufbaut. Ein verbindliches Angebot bekommen Sie erst, wenn wir Ihren Standort tatsächlich kennen.
1 – Erstgespräch
Sie nennen uns Gebäudeart, Stellplatzzahl und Zugänglichkeit. Wir ordnen ein, welche Vorgaben greifen und welche Wege offenstehen. Kostenfrei und unverbindlich.
2 – Begehung
Wir sehen uns Parkfläche, Zählerplatz, Anschlussleistung und Leitungswege vor Ort an – die Grundlage für jede belastbare Aussage.
3 – Projektbericht
Sie erhalten die Bewertung Ihres Standorts mit Varianten, Leistungsbedarf und Wirtschaftlichkeit – schriftlich und nachvollziehbar.
4 – Angebot
Erst danach folgt ein verbindliches Angebot. So kalkulieren wir keine Annahmen, sondern Ihren tatsächlichen Standort.
Gibt es Förderung für die Umsetzung?
Bund und Land fördern Ladeinfrastruktur in wechselnden Programmen – mal für Ladepunkte an Wohngebäuden, mal für gewerbliche Standorte, teilweise beschränkt auf bestimmte Antragsteller. Voraussetzungen, Höhe und Fristen ändern sich regelmäßig, und in aller Regel muss der Antrag vor der Auftragsvergabe gestellt werden. Eine Umsetzung, die bereits begonnen hat, lässt sich nachträglich nicht mehr fördern.
Deshalb prüfen wir die Förderlage grundsätzlich zu Beginn eines Projekts und nicht am Ende: Wir sagen Ihnen, welche Programme zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage offen sind, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt und in welcher Reihenfolge Antrag, Angebot und Beauftragung erfolgen müssen. Auf Wunsch übernehmen wir die Antragstellung.
Im Detail: So gelingt die Umsetzung
Vorverkabeln oder später nachrüsten – was ist wirtschaftlicher?
Die Versuchung ist groß, zunächst nur das gesetzliche Minimum umzusetzen und alles Weitere zu vertagen. Rechnerisch geht diese Strategie selten auf. Der größte Kostenblock einer Ladeinfrastruktur ist nicht die Ladesäule, sondern der Weg dorthin: Aufbruch des Belags, Tiefbau, Wiederherstellung der Fläche, Absperrung und Verkehrssicherung während der Bauzeit. Diese Kosten fallen bei jeder Einzelmaßnahme erneut an. Wer die Trassen einmal in ausreichender Breite verlegt, zahlt sie nur einmal.
Hinzu kommt der Betriebsaspekt. Eine Parkfläche, die während der Hauptgeschäftszeit halbseitig gesperrt ist, kostet Umsatz oder Mitarbeiterzufriedenheit. Wer Trassen und Verteiler gleich für den Endausbau dimensioniert, kann später einzelne Ladepunkte im laufenden Betrieb ergänzen – ohne zweite Baustelle. Unsere Empfehlung lautet deshalb in fast allen Projekten: eine Stufe weiter denken, als das Gesetz verlangt, und die Ladepunkte anschließend nach tatsächlicher Nachfrage nachrüsten.
Lastmanagement, Photovoltaik und Speicher: warum das Zusammenspiel entscheidet
Ein Ladepark verändert das Lastprofil eines Gebäudes grundlegend. Ohne Steuerung addieren sich die Ladeleistungen ungebremst auf die Gebäudelast, und die Lastspitze bestimmt künftig die Netzentgelte – unabhängig davon, wie oft sie auftritt. Ein dynamisches Lastmanagement misst deshalb den Gesamtverbrauch in Echtzeit und verteilt die verbleibende Leistung auf die aktiven Ladepunkte. Läuft die Kälteanlage, die Produktion oder die Lüftung auf Volllast, wird langsamer geladen; fällt die Grundlast, steht mehr Leistung bereit.
Noch deutlicher wird der Effekt mit eigener Erzeugung. Eine Photovoltaikanlage liefert Strom genau dann, wenn Kundenparkplätze und Firmenparkplätze am stärksten genutzt werden. Ein Batteriespeicher puffert die Erzeugung und kappt zugleich die Lastspitzen, die der Ladepark erzeugt. In der Kombination sinkt nicht nur die benötigte Anschlussleistung, sondern auch der Strompreis je geladener Kilowattstunde – und damit die Frage, ob sich die Investition trägt.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte: Pflichten, Abrechnung, Erlöse
Sobald an einem Ladepunkt gegenüber Dritten abgerechnet wird, greift das Mess- und Eichrecht: Jeder Ladevorgang muss mit einem geeichten Zähler erfasst und für den Nutzer nachvollziehbar dokumentiert werden. Hinzu kommen die Preisauszeichnung, ein erreichbarer Störungsdienst und – je nach Ausführung – die Anbindung an Roaming-Netzwerke, damit auch Ladekarten anderer Anbieter funktionieren. Wer diese Punkte übersieht, baut eine Ladeinfrastruktur, die technisch funktioniert, aber rechtlich nicht betrieben werden darf.
Für Eigentümer ist das kein Grund, auf die Leistungsvariante zu verzichten – wohl aber ein Grund, den Betrieb abzugeben. Wir übernehmen mit energizeGO die Rolle des Ladepunktbetreibers und die Abrechnung gegenüber den Nutzern, inklusive Monitoring, Störungsmanagement und Roaming. Sie stellen die Fläche und den Netzanschluss; das kaufmännische und regulatorische Risiko liegt bei uns. Je nach Standort und Frequenz lässt sich daraus eine Erlösbeteiligung darstellen, die einen Teil der Investition zurückspielt. Weitere Modelle für Unternehmen finden Sie unter B2B-Ladelösungen.
Häufig gestellte Fragen zum GEIG 2027
Was ändert sich mit dem GEIG zum 1. Januar 2027?
Die Schwellenwerte sinken und die Quoten steigen. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen erstmals in nennenswertem Umfang Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur vorhalten. Bei Neubau und größerer Renovierung greift die Pflicht bereits ab mehr als fünf Stellplätzen. Neu ist außerdem eine Erfüllungsvariante über die installierte Ladeleistung.
Welche Gebäude sind betroffen?
Nichtwohngebäude – also Handel, Büro, Hotel, Logistik, Produktion, Praxen und vergleichbare Nutzungen – mit mehr als 20 Stellplätzen im Bestand. Bei Neubau und größerer Renovierung gilt die Pflicht ab mehr als fünf Stellplätzen. Für Wohngebäude und für behördlich genutzte öffentliche Gebäude gelten eigene Vorgaben und Fristen.
Wie viele Ladepunkte brauche ich bei 100 Stellplätzen?
Nach der Quote im Bestand sind es zehn Ladepunkte, also einer je zehn Stellplätze. Alternativ genügt es, mindestens 50 Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, können Sie die Pflicht auch über die Ladeleistung erfüllen: 100 × 1,1 kW ergibt 110 kW Gesamtladeleistung.
Was bedeutet die Leistungsalternative von 1,1 kW je Stellplatz?
Statt vieler langsamer Ladepunkte dürfen Sie wenige leistungsstarke errichten. Maßgeblich ist dann nicht die Stückzahl, sondern die Summe der installierten Ladeleistung: Anzahl der Stellplätze multipliziert mit 1,1 kW im Bestand beziehungsweise 2,2 kW bei Neubau und größerer Renovierung. Voraussetzung ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich sind.
Gilt die Pflicht auch für reine Mitarbeiterparkplätze?
Ja, die Quote gilt unabhängig davon, wer auf dem Parkplatz steht. Die Erfüllungsvariante über die Ladeleistung steht Ihnen jedoch nur bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen offen. Für reine Mitarbeiter- und Betriebsparkplätze bleiben die Ladepunkt-Quote und die Leitungsinfrastruktur.
Was unterscheidet Leitungsinfrastruktur von Vorverkabelung?
Leitungsinfrastruktur bezeichnet die baulichen Voraussetzungen: Trassen, Schutzrohre und Durchbrüche, in die später Kabel eingezogen werden können. Bei der Vorverkabelung liegen die Leitungen bereits am Stellplatz, sodass nur noch der Ladepunkt angeschlossen werden muss. Die Vorverkabelung ist in der Anschaffung teurer, spart aber die spätere zweite Baustelle.
Welche Ausnahmen sieht das GEIG vor?
Das Gesetz kennt Ausnahmen unter anderem für größere Renovierungen, bei denen die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 10 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung ausmachen, sowie für bestimmte überwiegend selbst genutzte Gebäude kleiner und mittlerer Unternehmen. Ob eine Ausnahme greift, ist eine Einzelfallfrage – wir prüfen sie im Rahmen der Standortbewertung und empfehlen bei Bedarf eine rechtliche Prüfung.
Was passiert, wenn ich die Vorgaben nicht umsetze?
Verstöße gegen die Pflichten des GEIG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; das Gesetz sieht dafür einen Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro vor. Wirtschaftlich schwerer wiegt allerdings, dass eine nachträgliche Einzelmaßnahme mit Aufbruch und Wiederherstellung der Fläche deutlich teurer ist als eine geplante Umsetzung.
GEIG im Gesamtsystem
Die Pflicht aus dem GEIG lässt sich am wirtschaftlichsten erfüllen, wenn Erzeugung, Speicherung und Ladeinfrastruktur zusammen geplant werden.
PV für Gewerbe
Eigener Strom vom Dach oder von der Freifläche senkt die Kosten je geladener Kilowattstunde – und produziert genau dann, wenn Kundenparkplätze am stärksten genutzt werden.
Batteriespeicher
Der Speicher fängt die Lastspitzen des Ladeparks ab und senkt die benötigte Anschlussleistung. Oft entscheidet er darüber, ob der vorhandene Netzanschluss ausreicht.
E-Mobilität Übersicht
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Sind Sie ab 2027 betroffen?
Nennen Sie uns Gebäudeart, Stellplatzzahl und Zugänglichkeit – wir ordnen ein, welche Vorgaben für Ihren Standort greifen und welche Erfüllungswege infrage kommen. Persönlich, unverbindlich und kostenlos.
Stand: 2. September 2026. Grundlage ist die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2027, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275. Diese Seite gibt den Stand zum genannten Datum wieder, ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut.
