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Netzpaket: Was die Netzanschluss-Reform für Ihre PV-Anlage bedeutet

Das Netzpaket soll den Netzanschluss neu ordnen: Priorisierung, Reservierung ab 135 kW, Engpassgebiete und 70-%-Grenze für Freiflächen. Was der Regierungsentwurf für Ihre PV-Anlage bedeutet – Stand Oktober 2026.

Netzanschluss-Reform: Verteilnetz mit Photovoltaikanlage

Das Netzpaket ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der den Netzanschluss von Solaranlagen, Batteriespeichern und anderen Anlagen neu ordnen soll: Netzbetreiber sollen Anschlussanfragen priorisieren dürfen, Kapazitäten reservieren und in Engpassgebieten Anlagen mit eingeschränkter Entschädigung abregeln können. Das Bundeskabinett hat das Netzpaket 2026 am 29. Juli beschlossen, am 24. September hat der Bundestag es in erster Lesung beraten (Drucksache 21/7866). Beschlossen ist es damit noch nicht, im weiteren Verfahren kann sich noch einiges ändern (Stand 03.10.2026). Parallel berät der Bundestag die EEG-Novelle, die die künftige Förderung regelt – beides ist für alle relevant, die eigenen Solarstrom erzeugen oder das planen.

Als regionaler Energiedienstleister aus Frickenhausen mit der langjährigen Erfahrung unseres Inhabers verfolgen wir bei HUMMEL energize beide Vorhaben genau. Wir ordnen für Sie ein, was in den Entwürfen steht, was umstritten ist und was das konkret für Ihre Anlage bedeutet – sachlich, verständlich und ohne Panikmache.

Zwei Reformen, ein gemeinsames Ziel

Hinter beiden Entwürfen steht dasselbe Grundproblem: Immer mehr Solaranlagen, Speicher, Wärmepumpen und Elektroautos wollen ans Netz, während der Netzausbau nicht Schritt hält. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) unter Ministerin Katherina Reiche will den Zubau neuer Anlagen deshalb enger mit dem Netzausbau verzahnen.

Die Aufgabenteilung ist dabei klar: Das Netzpaket regelt den Netzanschluss neu, die EEG-Novelle die künftige Förderung und damit auch die Einspeisevergütung. Rechtlich sind beide Vorhaben getrennt, inhaltlich greifen sie ineinander – weshalb sich ein Blick auf beide lohnt.

Das Netzpaket: neue Regeln für den Netzanschluss

Bisher galt beim Netzanschluss meist das Windhundprinzip – wer zuerst anfragt, wird zuerst bedient. Nach dem Regierungsentwurf dürfen Netzbetreiber Anschlussanfragen künftig nach festgelegten Kriterien priorisieren, etwa nach Netzdienlichkeit und gesetzlichen Ausbauzielen. Freie Kapazitäten sollen sie auf Netzkarten veröffentlichen und monatlich aktualisieren; ab 2028 sollen Verteilnetzbetreiber die Anschlussauskunft elektronisch anbieten. Für Anschlüsse ab 135 Kilowatt ist ein einheitliches Reservierungsverfahren geplant, das an den Projektfortschritt geknüpft ist.

Am umstrittensten ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt. Redispatch heißt, dass Netzbetreiber Anlagen bei Engpässen herunterregeln, um das Netz stabil zu halten. Der Referentenentwurf sah vor, dass Netzbetreiber Gebiete bis zu zehn Jahre als „kapazitätslimitiert“ ausweisen dürfen, in denen neue Anlagen bei Engpässen ohne volle Entschädigung gedrosselt werden. Im Regierungsentwurf ist die Regel entschärft: Ein Engpassgebiet kann höchstens sechs Jahre ausgewiesen werden und nur, wenn dort mindestens fünf Prozent der jährlichen Erzeugung nicht abtransportiert werden konnten. Für 20 Prozent der abgeregelten Jahresstrommenge entfällt dann die Entschädigung, in Windvorranggebieten für 18 Prozent. Betroffen sind nach dem Entwurf Solarparks auf der Freifläche und Windräder an Land, nicht Dachanlagen. Eine Einordnung des ursprünglichen Entwurfs hat das Science Media Center zusammengestellt.

Neu hinzugekommen ist eine Begrenzung der Einspeiseleistung: Neue Solarparks auf der Freifläche dürfen nach dem Entwurf ab 2027 nur noch 70 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Ihre Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ist von dieser Grenze nicht betroffen – für neue Dachanlagen sieht allerdings der EEG-Entwurf eine eigene Begrenzung vor (siehe unten). Erleichtert wird dagegen der Anschluss von Batteriespeichern, die zusammen mit einer Erzeugungsanlage oder Ladeinfrastruktur am selben Netzanschluss betrieben werden (Co-Location): Bleibt die bisherige maximale Anschlussleistung unverändert, darf der Netzbetreiber den Speicher nicht wegen fehlender Kapazität ablehnen.

Netzanschluss der PV-Anlage: Was heute gilt

Für Ihre Photovoltaikanlage gilt beim Netzanschluss bis auf Weiteres das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Nach § 8 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – und vorrangig an ihr Netz anschließen. Das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen mitteilen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Für kleine Anlagen bis 30 Kilowatt an einem bestehenden Netzanschluss gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Reagiert der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats auf das Netzanschlussbegehren, darf die Anlage unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen werden. Seit 2025 müssen Netzbetreiber diesen Prozess für Anlagen bis 30 Kilowatt zudem über Webportale digital abwickeln (Bundesnetzagentur, Stand 03.10.2026).

Und die Förderung? Was der EEG-Entwurf für neue Dachanlagen vorsieht

Für private Dachanlagen ist die parallel beratene EEG-Novelle der spürbarere Einschnitt. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) sieht vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen und die Direktvermarktung – den Verkauf des Stroms über einen Dienstleister an der Börse – auf alle Anlagengrößen auszuweiten, also auch auf kleine Aufdachanlagen. Für kleine Neuanlagen ab 2027 ist zunächst eine Übergangszahlung von rund 5,2 Cent je Kilowattstunde für 36 Monate vorgesehen, danach die Direktvermarktung.

Zusätzlich sieht der Entwurf eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung neuer Dachanlagen unter 100 Kilowatt auf 50 Prozent vor; der Bundesrat fordert, diese Grenze zu streichen. Gerade die Begrenzung zeigt, wie wichtig ein Speicher wird: Ohne Speicher kann sie Ertrag kosten, mit Speicher und Eigenverbrauch fällt der Verlust meist gering aus, weil der Mittagsstrom eingelagert oder im Haus genutzt wird.

Ganz wichtig: Bestandsanlagen sind geschützt. Wer seine Anlage noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält nach dem Regierungsentwurf die heutige Einspeisevergütung über die volle Laufzeit. Den Stand der Beratungen fassen wir im Beitrag EEG 2027 im Bundestag zusammen, die aktuellen Sätze im Beitrag zur Einspeisevergütung 2026.

Kritik aus der Branche – und differenzierte Stimmen

Beide Entwürfe stehen deutlich in der Kritik. Zum Netzpaket bezeichnete der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) die entschärfte Redispatch-Regel im Juli 2026 als „Augenwischerei“: Sechs Jahre entsprächen bei rund 20 Jahren Anlagenlaufzeit noch immer einem Drittel und seien für Projekte potenziell existenzbedrohend. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hält die pauschale Kürzung der Entschädigung um 20 Prozent für europarechtswidrig. Zur EEG-Novelle fordern SPD und Bundesrat Nachbesserungen, vor allem bei kleinen Dachanlagen.

Es gibt aber auch abwägende Stimmen. Energieexperte Prof. Michael Sterner von der OTH Regensburg begrüßt, dass der Redispatch-Vorbehalt nicht in voller Härte kommt – die Deckelung mache Projekte wieder finanzierbar und lenke den Zubau dorthin, wo die Netze noch Luft haben. Zugleich mahnt er, dass auch die Netzbetreiber Kosten sparen müssten und ihre garantierten Renditen nicht unangetastet bleiben dürften (laut top agrar, 21.07.2026). Der Grundgedanke – Erzeugung, Netz, Speicher und Verbrauch gemeinsam zu denken – gilt weithin als richtig; die konkrete Ausgestaltung als noch nicht ausgereift.

Was bedeutet das für Ihre PV-Anlage?

Für Bestandskunden gilt Entwarnung: An Ihrer laufenden Anlage ändert sich nichts. Und wer heute plant, muss die Reform nicht abwarten – im Gegenteil. Je unsicherer die Vergütung für eingespeisten Strom wird, desto wertvoller wird jede selbst genutzte Kilowattstunde. Ein Batteriespeicher hebt Ihren Eigenverbrauch deutlich an – und in Kombination mit Photovoltaik und, wo sinnvoll, Ladeinfrastruktur wird Ihre Anlage unabhängiger von künftigen Netz- und Förderregeln.

Bei der Netzanmeldung selbst kennen wir die Anforderungen der regionalen Verteilnetzbetreiber – etwa Netze BW und FairNetz – aus dem Alltag und übernehmen den kompletten Prozess für Sie. HUMMEL energize begleitet Sie von der ersten Einschätzung über die Auslegung bis zur Inbetriebnahme, gerade dann, wenn Netzanschlusskapazität knapper und die Rahmenbedingungen komplexer werden. Wir halten die Grundlagen in Ihrem Projektbericht fest, prüfen beim Vor-Ort-Termin die Details und erstellen danach Ihr verbindliches Angebot.

Häufige Fragen zum Netzpaket

Was ist das Netzpaket?

Das Netzpaket ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (Drucksache 21/7866). Er soll den Zubau von Erzeugungsanlagen und Speichern mit dem Netzausbau abstimmen und das Netzanschlussverfahren verbessern. Beschlossen ist er noch nicht (Stand 03.10.2026).

Schreibt das EEG einen unverzüglichen Netzanschluss für private Solaranlagen vor?

Ja. Nach § 8 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig anschließen. Für Anlagen bis 30 Kilowatt an einem bestehenden Netzanschluss gilt ein vereinfachtes Verfahren mit Monatsfrist (Bundesnetzagentur, Stand 03.10.2026).

Ändert das Netzpaket etwas an meiner PV-Anlage auf dem Dach?

Für bestehende Anlagen nach dem Entwurf nicht. Engpassgebiete und 70-Prozent-Grenze betreffen Solarparks auf der Freifläche, das Reservierungsverfahren Anschlüsse ab 135 Kilowatt. Für neue Dachanlagen ist die parallel beratene EEG-Novelle wichtiger, etwa mit der geplanten 50-Prozent-Begrenzung der Einspeiseleistung.

Ab wann gilt das Netzpaket?

Das steht noch nicht fest, denn das parlamentarische Verfahren läuft (Stand 03.10.2026). Im Entwurf sind einzelne Regeln wie die Einspeisegrenze für neue Freiflächenanlagen ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen, die elektronische Anschlussauskunft der Verteilnetzbetreiber ab 2028.

Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Regierungsentwürfen zum Netzpaket (Drucksache 21/7866) und zur EEG-Novelle (Drucksache 21/7867), Stand 3. Oktober 2026, und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Quellen: Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 39/2026 (Netzpaket), hib 692/2026, Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 39/2026 (EEG), Bundesnetzagentur, Netzanschluss EE-Anlagen, GÖRG (22.09.2026), CMS, Netzpaket 2026, top agrar (21.07.2026).

Autor: Andrej Plantikow

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