Die GEIG-Novelle 2027 – das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz regelt Ladepunkte und Leitungen für Elektrofahrzeuge an Gebäuden – wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Fassung fort. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien, für den Handel und für Unternehmen mit größeren Mitarbeiterparkplätzen ist das eine der spürbarsten Änderungen der letzten Jahre: Erstmals werden auch bestehende Gebäude in nennenswertem Umfang verpflichtet.

Als regionaler Energiedienstleister aus Frickenhausen planen und errichten wir Ladeinfrastruktur für Gewerbe, Handel und Wohnimmobilien – und betreiben sie auf Wunsch auch. Deshalb ordnen wir hier ein, was sich konkret ändert und was das für die Planung bedeutet.

Der Bestand steht erstmals im Fokus

Bisher genügte an vielen bestehenden Nichtwohngebäuden mit großem Parkplatz ein einziger Ladepunkt. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Entweder wird ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet, oder mindestens die Hälfte der Stellplätze wird mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Bei einem Parkplatz mit 100 Stellplätzen sind das zehn Ladepunkte oder 50 vorbereitete Stellplätze.

Für Neubauten und größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden sinkt die Schwelle auf mehr als fünf Stellplätze. Dort sind künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, dazu kommt mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Behördlich genutzte öffentliche Gebäude haben bis zum 1. Januar 2033 Zeit, mindestens die Hälfte ihrer Stellplätze vorzuverkabeln. Hintergrund der Novelle ist die europäische Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275.

Neu: Erfüllung über die Ladeleistung

Die für die Praxis wichtigste Neuerung ist eine dritte Möglichkeit. Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, darf die Pflicht auch über die installierte Gesamtladeleistung erfüllt werden: Anzahl der Stellplätze multipliziert mit 1,1 kW im Bestand, mit 2,2 kW bei Neubau und größerer Renovierung. Ein Kundenparkplatz mit 100 Stellplätzen käme damit auf 110 kW – erreichbar zum Beispiel mit einem Schnellladepunkt und zwei kleineren Ladepunkten statt mit zehn einzelnen Wallboxen.

Das passt zum realen Nutzungsverhalten. Wer einkaufen fährt, steht selten länger als eine halbe Stunde auf dem Parkplatz. In dieser Zeit bringt ein leistungsstarker Ladepunkt ein Vielfaches der Reichweite, die ein AC-Ladepunkt liefert. Die Regelung vermeidet damit den Aufbau vieler langsamer Ladepunkte, die kaum genutzt würden.

Ein Hinweis, weil er in der Berichterstattung immer wieder durcheinandergerät: Die Quote bezieht sich stets auf die Anzahl der Stellplätze. Zehn Stellplätze ergeben rechnerisch einen Ladepunkt beziehungsweise 11 kW – die häufig zitierten „zehn Ladepunkte oder 110 kW“ gelten für hundert Stellplätze.

Wer öffentlich lädt, wird Betreiber

Die Leistungsvariante hat eine Konsequenz, die leicht übersehen wird: Sie setzt öffentlich zugängliche Ladepunkte voraus. Damit werden Eigentümer zu Betreibern öffentlicher Ladeinfrastruktur – mit eichrechtskonformer Messung, Preisauszeichnung, Störungsmanagement und der Anbindung fremder Ladekarten über Roaming. Diese Aufgaben lassen sich auslagern; wir übernehmen sie mit energizeGO als Betreiber der Ladepunkte und als Abrechner gegenüber den Nutzern.

Der Engpass ist selten die Ladesäule

Aus unserer Projekterfahrung scheitert der Ausbau fast nie an der Hardware, sondern an der verfügbaren Anschlussleistung. Anschlussanfragen brauchen Zeit, und die Verfahren der Verteilnetzbetreiber sind uneinheitlich. Statt den Anschluss zu vergrößern, senken wir deshalb zuerst den Leistungsbedarf: mit dynamischem Lastmanagement, eigener Erzeugung und einem Batteriespeicher, der Lastspitzen abfängt.

Wie weit das trägt, zeigt ein Projekt in Nürtingen: Mit einem Gewerbespeicher von 522 kWh und 250 kW haben wir den Netzbezug um 90 Prozent gesenkt – gemessen im laufenden Betrieb. Die Details stehen in unserer Referenz zum Gewerbespeicher bei Marziale Coolinaria.

Warum sich frühes Handeln rechnet

Zwischen Netzanschlussanfrage, Planung, Beschaffung und Bauzeit liegen erfahrungsgemäß mehrere Monate. Wer erst im Herbst 2026 beginnt, hat wenig Spielraum bis zur Frist. Hinzu kommt der Kostenaspekt: Wer Trassen bei ohnehin anstehenden Arbeiten am Parkplatz mitverlegt, zahlt einen Bruchteil dessen, was eine spätere Einzelmaßnahme mit Aufbruch und Wiederherstellung kostet. Verstöße gegen die Vorgaben können darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Eine vollständige Übersicht mit Pflichtentabelle, Rechenbeispielen und Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie auf unserer Seite zur GEIG-Pflicht ab 2027. Für Handels- und Gewerbeflächen haben wir die Besonderheiten auf einer eigenen Seite zusammengefasst. Ob Ihr Standort betroffen ist, klären wir gern im GEIG-Standortcheck.

Stand: 2. September 2026. Grundlage ist die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2027. Dieser Beitrag ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner