Eichrechtskonforme Wallbox oder Ladesäule – das klingt nach Bürokratie, entscheidet aber darüber, ob Sie Ladestrom überhaupt nach Kilowattstunden abrechnen dürfen. Wir zeigen, wann das Mess- und Eichrecht greift, was es von der Technik verlangt und in welchen Fällen Sie es gar nicht brauchen.
Als regionaler Fachbetrieb aus Frickenhausen planen und installieren wir Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Wohnanlagen und Handel im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart – und betreiben sie mit unserer Marke energizeGO auch selbst. Die Frage nach dem Eichrecht klären wir deshalb ganz am Anfang jedes Projekts, denn sie bestimmt die Auswahl der Hardware.
Kurz gefasst
- Das Eichrecht gilt, sobald Ladestrom nach Menge gegenüber Dritten abgerechnet wird.
- Kostenloses Laden für Mitarbeiter und die interne Verrechnung im eigenen Unternehmen brauchen in der Regel keine eichrechtskonforme Technik.
- Ein MID-Zähler allein reicht nicht: Geprüft wird die gesamte Ladeeinrichtung mit signierten Messwerten.
- Neue Ladeeinrichtungen müssen seit 1. Januar 2025 nicht mehr bei der Eichbehörde angezeigt werden; die Eichpflicht bleibt, die Eichgültigkeit beträgt acht Jahre.
Was das Eichrecht beim Laden regelt
Grundlage sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV). Sie gelten für alle Messgeräte, deren Werte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden – vom Wasserzähler bis zur Zapfsäule. Für das Laden heißt das: Wer eine Kilowattstunde verkauft, muss sie so messen, dass der Ladekunde den Wert nachprüfen kann. Der Kunde ist dabei nicht vor Ort, wenn die Rechnung entsteht. Deshalb verlangt das Eichrecht nicht nur einen genauen Zähler, sondern eine lückenlose Kette von der Messung in der Ladesäule bis zum Beleg.
Wann Sie eine eichrechtskonforme Wallbox brauchen
Entscheidend ist nicht, wo die Ladestation steht, sondern wie abgerechnet wird. Eichrechtskonforme Technik ist nötig, wenn Ladestrom nach Kilowattstunden gegenüber Dritten berechnet wird, zum Beispiel:
- Mitarbeiter laden ihr privates Elektroauto im Betrieb und zahlen je Kilowattstunde.
- Kunden, Besucher oder Mieter laden gegen Entgelt.
- In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Ladestrom je Stellplatz einzeln abgerechnet.
- Die Ladepunkte sind öffentlich zugänglich und werden über einen Ladepunktbetreiber abgerechnet.
Wann Sie kein Eichrecht brauchen
Verschenken Sie den Strom, gibt es nichts nachzuprüfen. Laden Ihre Mitarbeiter kostenlos im Betrieb, ist das nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz bis 31. Dezember 2030 zudem steuerfrei – mehr dazu unter Ladesäulen für Mitarbeiter. Auch das Laden eigener Dienstfahrzeuge mit Verrechnung auf interne Kostenstellen ist in der Regel kein Verkauf an Dritte.
Ein Sonderfall ist der Dienstwagen, der beim Mitarbeiter zu Hause lädt. Seit 2026 erstattet der Arbeitgeber den Strom nur noch nach gemessenem Verbrauch über einen gesonderten Zähler; die früheren Monatspauschalen sind entfallen. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. November 2025 muss dieser Zähler nicht geeicht sein. Wie das in der Praxis funktioniert, lesen Sie unter Dienstwagen zu Hause laden und abrechnen.
seit 2025
keine Anzeigepflicht mehr für neue Ladeeinrichtungen bei der Eichbehörde (§ 32 MessEG aufgehoben)
8 Jahre
Eichgültigkeit einer Ladeeinrichtung – danach Nachprüfung oder Austausch
ab 50 kW
Kartenzahlung an neuen öffentlichen Schnellladepunkten (AFIR)
Was eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung können muss
Viele Wallboxen werben mit einem eingebauten MID-Zähler. MID steht für die europäische Messgeräterichtlinie; ein solcher Zähler misst genau, erfüllt für sich allein aber nicht das deutsche Eichrecht. Geprüft und zugelassen wird die gesamte Ladeeinrichtung. Dazu gehören:
- Baumusterprüfung und Konformitätserklärung für das komplette Gerät, nicht nur für den Zähler.
- Signierte Messwerte: Die Ladesäule versieht jeden Ladevorgang mit einer digitalen Signatur, sodass sich nachträgliche Änderungen erkennen lassen.
- Transparenzsoftware: Mit ihr kann der Ladekunde den signierten Datensatz auf seiner Rechnung selbst prüfen.
- Ein passendes Backend: Die Software, über die abgerechnet wird, muss die signierten Datensätze unverändert speichern und an den Kunden weitergeben. Übertragen werden sie meist über OCPP, den offenen Standard zwischen Ladestation und Backend.
Die frühere Pflicht, jede neue Ladeeinrichtung spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme der Eichbehörde des Landes anzuzeigen (§ 32 MessEG), ist mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz seit 1. Januar 2025 entfallen. Die Eichpflicht selbst gilt unverändert weiter (Stand 03.10.2026).
Was im laufenden Betrieb dazukommt
Die Eichgültigkeit einer Ladeeinrichtung beträgt acht Jahre. Danach muss sie nachgeprüft oder ersetzt werden. Auch Reparaturen können eine erneute Eichung auslösen, etwa der Tausch eines Ladekabels an einer Schnellladesäule. Nach Angaben des BDEW (April 2026) kostet eine Eichung an DC-Ladesäulen regelmäßig mehr als 500 Euro; die Branche fordert deshalb Vereinfachungen, beschlossen ist bisher nichts.
Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten kommen weitere Pflichten hinzu: Preisangaben je Kilowattstunde, spontanes Laden ohne Vertrag, an neuen Schnellladepunkten ab 50 kW auch Kartenzahlung nach der europäischen AFIR-Verordnung, dazu Störungsmanagement und Roaming. Diese Rolle übernimmt ein Ladepunktbetreiber, im Fachjargon CPO (Charge Point Operator). Wie wir das mit energizeGO lösen, lesen Sie unter Lademanagement und Betrieb von Ladesäulen.
Drei häufige Missverständnisse
- „Ein MID-Zähler reicht.“ Nein – ohne signierte Messwerte und Zulassung der gesamten Ladeeinrichtung ist eine Abrechnung nach Kilowattstunden gegenüber Dritten nicht eichrechtskonform.
- „Eichrecht gilt nur für öffentliche Ladesäulen.“ Nein – es gilt überall dort, wo nach Menge an Dritte abgerechnet wird, auch auf dem Firmenparkplatz oder in der Tiefgarage einer Wohnanlage.
- „Das lässt sich später nachrüsten.“ Meist nicht – eine Wallbox ohne Zulassung bleibt ohne Zulassung. Wer heute kostenlos laden lässt, später aber abrechnen will, sollte gleich eichrechtskonforme Hardware wählen.
Wichtig zur Einordnung
Die Angaben zum Mess- und Eichrecht, zur AFIR und zur steuerlichen Behandlung geben den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder und dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Branche verhandelt derzeit über Erleichterungen bei Nacheichungen; maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut und die Vorgaben der zuständigen Eichbehörde.
Unser Fazit
Beim Eichrecht entscheidet das Abrechnungsmodell über die Hardware – nicht umgekehrt. Wer zuerst klärt, wer laden soll und ob abgerechnet wird, kauft keine Wallbox, die er später nicht nutzen darf. Genau diese Frage beantworten wir im Projektbericht, prüfen beim Vor-Ort-Termin die technischen Voraussetzungen und erstellen erst danach Ihr verbindliches Angebot. Auf Wunsch übernehmen wir mit energizeGO auch Abrechnung und Betrieb – alles aus einer Hand. ENERGIE NEU DENKEN.
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Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV), Landesamt für Maß und Gewicht Bayern, Aufhebung der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG seit 01.01.2025 (Stand 03.10.2026), BDEW, Die Hürden des Eichrechts (April 2026), Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), § 3 EStG. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Autor: Alexander Hummel

