Startseite » PowerBANK Blog » Ladeinfrastruktur planen: Checkliste für Unternehmen in 10 Schritten

Ladeinfrastruktur planen heißt vor allem: erst klären, wer wann wie viel laden muss – und erst dann über Ladesäulen sprechen. Mit dieser Checkliste gehen Sie die zehn Fragen durch, die über Kosten, Bauzeit und spätere Erweiterbarkeit der Ladepunkte auf Ihrem Firmenparkplatz entscheiden.

Als regionaler Fachbetrieb aus Frickenhausen begleiten wir Unternehmen im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart von der ersten Idee bis zum laufenden Betrieb ihrer Ladeinfrastruktur. Die Reihenfolge dieser Checkliste ist die, in der wir selbst vorgehen – sie hilft Ihnen, typische Planungsfehler zu vermeiden, bevor sie Geld kosten.

Kurz gefasst

  • Am Anfang stehen Nutzergruppen und Standzeiten – sie bestimmen, ob AC- oder DC-Laden sinnvoll ist.
  • Der Lastgang Ihres Gebäudes zeigt, wie viel Leistung für das Laden frei ist.
  • Ab dem 1. Januar 2027 gelten für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen neue Pflichten nach dem GEIG.
  • Abrechnung, Steuer und Betrieb sollten vor dem Bau geklärt sein, nicht danach.

1. Nutzergruppen und Standzeiten klären

Wer soll laden – Dienstfahrzeuge, Mitarbeiter mit privaten Autos, Kunden, Besucher oder Lieferfahrzeuge? Und wie lange stehen die Fahrzeuge? Wer acht Stunden parkt, braucht keinen Schnelllader; ein AC-Ladepunkt mit 11 kW reicht. Wer nur eine halbe Stunde einkauft, profitiert dagegen von Gleichstrom-Schnellladen. Diese Antwort entscheidet mehr über die Kosten als jede Gerätewahl – welche Posten dabei zusammenkommen, zeigt unser Ratgeber Was kostet eine Ladesäule für Unternehmen?

2. Ladeinfrastruktur in Ausbaustufen planen – heute und in fünf Jahren

Planen Sie in Ausbaustufen. Wie viele Fahrzeuge Ihrer Flotte werden in den nächsten Jahren elektrisch, wie viele Mitarbeiter fahren schon heute ein E-Auto? Starten Sie mit dem aktuellen Bedarf, legen Sie Leitungen, Verteiler und Steuerung aber gleich auf den Endausbau aus. Eine zweite Baustelle auf dem Parkplatz ist fast immer teurer als ein etwas größerer erster Schritt.

3. Gesetzliche Pflichten prüfen

Mit der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) müssen ab dem 1. Januar 2027 auch bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei Neubau und größerer Renovierung greift die Pflicht schon ab mehr als fünf Stellplätzen. Was das für Ihren Standort bedeutet, lesen Sie in unserem Leitfaden zum GEIG ab 2027.

über 20

Stellplätze: ab hier greift das GEIG bei bestehenden Nichtwohngebäuden (ab 1. Januar 2027)

1 je 10

Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur

31.12.2030

bis dahin ist Laden beim Arbeitgeber für Mitarbeiter steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG)

4. Netzanschluss und Lastgang auswerten

Wie viel Leistung steht für das Laden zur Verfügung? Die Antwort liefert Ihr Lastgang – die viertelstündlich gemessenen Verbrauchswerte, die bei Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung beim Netzbetreiber vorliegen. Daraus sehen wir, wann Ihr Gebäude Leistungsreserven hat und wann nicht. Erst danach lässt sich seriös sagen, ob der vorhandene Anschluss reicht oder erweitert werden muss.

5. Lastmanagement einplanen

Ein Lastmanagement verteilt die freie Leistung automatisch auf alle Ladepunkte und verhindert, dass der Hausanschluss überlastet wird. Dynamische Systeme messen den Verbrauch des Gebäudes laufend mit und geben den Ladepunkten genau die Leistung, die gerade übrig ist. Ab drei oder vier Ladepunkten ist das in aller Regel die Voraussetzung dafür, dass die Anlage wirtschaftlich bleibt – mehr dazu im Ratgeber Lastmanagement für Ladesäulen. Wie wir Steuerung und Betrieb übernehmen, lesen Sie unter Lademanagement und Betrieb von Ladesäulen.

6. Photovoltaik und Speicher mitdenken

Eigener Solarstrom senkt die Kosten je geladener Kilowattstunde, und er fällt tagsüber an – genau dann, wenn die Fahrzeuge auf dem Firmenparkplatz stehen. Ein Gewerbespeicher fängt zusätzlich Lastspitzen ab und kann über die Frage entscheiden, ob der Netzanschluss reicht. Wer Ladeinfrastruktur plant, sollte deshalb prüfen, ob Dach- oder Carportflächen für eine Photovoltaikanlage infrage kommen.

7. Zugänglichkeit festlegen: privat oder öffentlich

Sollen nur Ihre eigenen Leute laden, oder auch Kunden und Besucher? Öffentlich zugängliche Ladepunkte bringen Betreiberpflichten mit sich: eichrechtskonforme Messung, klare Preisangaben, spontanes Bezahlen ohne Vertrag und ein funktionierendes Störungsmanagement. Diese Rolle übernimmt ein Ladepunktbetreiber, im Fachjargon CPO (Charge Point Operator). Mit unserer Marke energizeGO können wir diese Aufgabe für Sie übernehmen.

8. Abrechnung und Steuer klären

Laden Ihre Mitarbeiter im Betrieb, ist der Strom für sie nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz bis 31. Dezember 2030 steuerfrei – mehr dazu unter Ladesäulen für Mitarbeiter. Laden Dienstwagen zu Hause, erstatten Sie den Strom seit 2026 nur noch nach gemessenem Verbrauch über einen gesonderten Zähler; die früheren Monatspauschalen sind entfallen. Wie das ohne Papierkram funktioniert, lesen Sie unter Dienstwagen zuhause laden und abrechnen.

9. Bauliche und technische Fragen beantworten

Wo verlaufen die Leitungswege, wie viel Tiefbau ist nötig, wo sitzt die Unterverteilung? In Tiefgaragen kommen Brandschutzfragen hinzu, auf Außenparkplätzen Fundamente und Anfahrschutz. Jede Ladeeinrichtung ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen, bei mehr als 12 kVA braucht sie seine Zustimmung. Neue Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW am Niederspannungsnetz gelten außerdem als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz: Der Netzbetreiber darf ihre Leistung im Engpass begrenzen, im Gegenzug sinkt das Netzentgelt.

10. Betrieb und Wartung organisieren

Wer überwacht die Ladepunkte, wer kümmert sich um Störungen, wer schaltet neue Ladekarten frei? Planen Sie ein Backend – die Software, über die Ladepunkte gesteuert und abgerechnet werden –, ein Störungsmanagement und die wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlage nach DGUV Vorschrift 3 von Anfang an mit ein. Sonst steht nach der Inbetriebnahme schnell eine Anlage, die technisch funktioniert, aber im Alltag niemand betreut.

Wichtig zur Einordnung

Die Angaben zum GEIG, zu § 14a EnWG, zur Netzanmeldung und zur steuerlichen Behandlung geben den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder und dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut und die technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers.

Unser Fazit

Gute Ladeinfrastruktur entsteht am Schreibtisch, nicht auf dem Parkplatz. Wer die zehn Fragen vor dem ersten Spatenstich beantwortet, baut einmal und richtig. Genau so gehen wir vor: Im Projektbericht beantworten wir die Punkte 1 bis 8 mit Ihren Daten, beim Vor-Ort-Termin prüfen wir die baulichen Fragen aus Punkt 9, und erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Den Betrieb aus Punkt 10 übernehmen wir auf Wunsch gleich mit – alles aus einer Hand. ENERGIE NEU DENKEN.

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Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in der Fassung der Novelle, verkündet am 28. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2027; § 3 EStG, § 14a EnWG, § 19 NAV, Bundesnetzagentur, FAQ Wallbox. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Autor: Alexander Hummel

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