Startseite » PowerBANK Blog » Atypische Netznutzung: Netzentgelte senken mit Gewerbespeicher

Atypische Netznutzung liegt vor, wenn ein Unternehmen seine höchste Last vorhersehbar außerhalb der Zeiten bezieht, in denen das Stromnetz am stärksten belastet ist. Wer das nachweist, kann nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) mit seinem Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren – es darf bis auf 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts sinken.

Als regionaler Fachbetrieb aus Frickenhausen planen wir Gewerbespeicher, Photovoltaik und Energiemanagement für Betriebe im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart. Am Anfang steht dabei immer der Lastgang – und dabei taucht regelmäßig die Frage auf, ob sich mit einem Speicher auch Netzentgelte nach § 19 StromNEV senken lassen. In diesem Ratgeber erklären wir die Voraussetzungen, die Rolle der Hochlastzeitfenster und den aktuellen Stand der Netzentgeltreform.

Kurz gefasst

  • Atypisch ist, wer seine Jahreshöchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers hat.
  • Die Last im Hochlastzeitfenster muss je nach Netzebene 5 bis 30 Prozent und mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegen; die Ersparnis muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen.
  • Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ist bis 30. September des ersten Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  • Ein Gewerbespeicher kann Last aus den Hochlastzeitfenstern verschieben. Die StromNEV tritt aber Ende 2028 außer Kraft; wie Sonderentgelte danach aussehen, ist noch offen.

Was ist atypische Netznutzung? Grundlage § 19 Abs. 2 StromNEV

Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Die Regeln für seine Berechnung stehen bis Ende 2028 in der Stromnetzentgeltverordnung, kurz StromNEV. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) – einer viertelstündlichen Messung, die in der Regel ab 100.000 kWh Jahresverbrauch vorgeschrieben ist – zahlen dabei zwei Bestandteile: einen Arbeitspreis je Kilowattstunde und einen Leistungspreis für die höchste Viertelstundenleistung des Jahres.

Die Netze sind auf die gleichzeitige Höchstlast aller Kunden ausgelegt. Wer seine eigene Spitze dann bezieht, wenn das Netz ohnehin wenig belastet ist, verursacht weniger Kosten. Genau das honoriert § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Statt der Jahreshöchstlast wird für den Leistungspreis die höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster angesetzt. Das individuelle Netzentgelt ergibt sich damit aus Leistungspreis mal höchster Leistung in den Hochlastzeitfenstern plus Arbeitspreis mal Jahresarbeit – es darf aber 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts nicht unterschreiten.

Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Bandlast nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Sie richtet sich an sehr große Verbraucher mit gleichmäßig hohem Strombezug über fast das ganze Jahr und ist für typische Handwerks- und Gewerbebetriebe kein Thema.

Hochlastzeitfenster: Wann Ihr Netzbetreiber die Spitze misst

Das Hochlastzeitfenster ist der Zeitraum, in dem eine Netzebene erfahrungsgemäß ihre Höchstlast erreicht. Jeder Netzbetreiber ermittelt diese Fenster je Netzebene und Jahreszeit aus seinen Lastdaten und veröffentlicht sie bis 31. Oktober für das Folgejahr. Wie das aussieht, zeigt das Beispiel der Stadtwerke Schwäbisch Hall für 2026 (Stand 23.10.2025):

  • Mittelspannung: nur im Winter (1. Dezember bis Ende Februar), werktags von 8:00 bis 14:45 Uhr; im Frühjahr, Sommer und Herbst keine Fenster.
  • Niederspannung: im Winter werktags 10:15 bis 13:15 Uhr und 16:30 bis 19:30 Uhr, im Herbst 8:30 bis 11:30 Uhr und 15:30 bis 18:30 Uhr; im Frühjahr und Sommer keine Fenster.
  • Nebenzeiten: Wochenenden, gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg und die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr.

Für Ihren Betrieb zählen ausschließlich die Fenster Ihres eigenen Netzbetreibers und Ihrer Netzebene – im Landkreis Esslingen je nach Gemeinde etwa Netze BW oder ein örtliches Stadtwerk. Sie finden sie auf dessen Website, meist unter „Netzentgelte“ oder „Veröffentlichungen“. Weil sich die Fenster jedes Jahr ändern können, sollte eine Planung nicht auf einem einzigen Jahr aufbauen.

20 %

Untergrenze des individuellen Netzentgelts, bezogen auf das allgemeine Netzentgelt (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

100 kW

Mindestabstand zwischen Jahreshöchstlast und Höchstlast im Hochlastzeitfenster (Festlegung BK4-13-739)

30. Sept.

Frist für die Anzeige der Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde

Voraussetzungen: Erheblichkeitsschwelle, Antrag und Nachweis

Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung vom 11. Dezember 2013 (Aktenzeichen BK4-13-739) geregelt; die Netzbetreiber setzen sie in Musterverträgen um. Die wichtigsten Bedingungen:

  • Erheblichkeitsschwelle: Die Höchstlast im Hochlastzeitfenster muss deutlich unter der Jahreshöchstlast liegen – in der Höchstspannung um mindestens 5 Prozent, in der Hochspannung um 10 Prozent, in der Mittelspannung um 20 Prozent und in der Niederspannung um 30 Prozent. Die Umspannung auf Mittel- bzw. Niederspannung zählt jeweils wie die darunterliegende Ebene (20 bzw. 30 Prozent).
  • Mindestverschiebung: Die Differenz muss zusätzlich mindestens 100 kW betragen.
  • Bagatellgrenze: Die Entgeltreduzierung muss mindestens 500 Euro im Kalenderjahr ausmachen.
  • Vorhersehbarkeit: Das Abnahmeverhalten muss planbar sein, in der Regel belegt durch den Lastgang des Vorjahres und eine Prognose.
  • Antrag und Anzeige: Sie beantragen die Vereinbarung schriftlich beim Netzbetreiber. Die Vereinbarung ist spätestens bis 30. September des Jahres, für das sie erstmals gelten soll, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt sich am Ende des Jahres an den gemessenen Werten. Werden sie verfehlt, gilt in der Regel das allgemeine Netzentgelt. Eine einzige ungeplante Lastspitze im Hochlastzeitfenster kann den Vorteil eines ganzen Jahres kosten.

Wie ein Gewerbespeicher die Last aus dem Hochlastfenster verschiebt

Ein Gewerbespeicher kann genau dort ansetzen: Er wird außerhalb der Hochlastzeitfenster geladen – aus der eigenen Photovoltaikanlage oder aus dem Netz – und deckt während der Fenster einen Teil Ihres Verbrauchs. Der Netzbezug im Hochlastzeitfenster sinkt, die Jahreshöchstlast außerhalb der Fenster darf dagegen bestehen bleiben.

Entscheidend ist die Dauer der Fenster. Ein Rechenbeispiel: Um den Netzbezug in einem Fenster von knapp sieben Stunden durchgehend um 100 kW zu senken, braucht es rechnerisch rund 675 kWh nutzbare Speicherkapazität – ohne Wirkungsgradverluste und ohne Reserve. Im Winter, wenn die Fenster in der Mittelspannung typischerweise liegen, liefert die Photovoltaik zudem wenig. Ein Speicher, der nur für die atypische Netznutzung ausgelegt wird, ist deshalb selten wirtschaftlich.

Häufig günstiger ist es, zuerst Prozesse zu verschieben: Kälteanlagen vorkühlen, Druckluft und Pumpen zeitlich staffeln, Elektrofahrzeuge außerhalb der Fenster laden – etwa mit Lastmanagement für Ladesäulen. Ein Speicher ergänzt das und kann zugleich weitere Aufgaben übernehmen: Solarstrom für den eigenen Verbrauch puffern und mit Peak Shaving – dem Kappen kurzer Leistungsspitzen – den Leistungspreis senken. Wie ein Gewerbespeicher im Betrieb arbeitet, zeigt unsere Referenz bei der Marziale Coolinaria GmbH in Nürtingen mit 522 kWh und 250 kW; dort steht die Eigenversorgung mit Solarstrom im Vordergrund, nicht die atypische Netznutzung.

Reform der Netzentgelte: Was sich ab 2029 ändern kann

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs legt die Bundesnetzagentur die Netzentgeltsystematik künftig selbst fest. Die StromNEV tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft. Im Verfahren „AgNes“ (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) hat die Bundesnetzagentur am 6. August 2026 einen vollständigen Festlegungsentwurf vorgelegt; die Konsultation lief bis 18. September 2026. Die Rahmenfestlegung soll bis Ende 2026 folgen, die neuen Regeln sollen ab 1. Januar 2029 gelten.

Für die Sonderentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV hat die Bundesnetzagentur im Mai 2026 angekündigt, in der Rahmenfestlegung Grundregeln zu treffen. Die bisherige Rabattstruktur der atypischen Netznutzung soll übergangsweise erhalten bleiben, die Bandlastregelung für Bestandskunden bis 31. Dezember 2031. Wie die Sonderentgelte für Industrie und Gewerbe endgültig aussehen, will die Behörde erst 2027 entscheiden. Bereits seit 2024 läuft zudem ein eigenes Verfahren zur Reform dieser Rabatte (BK4-24-027); die bisherigen Regeln entsprechen nach Ansicht der Beschlusskammer nicht mehr einem Stromsystem mit hohem Anteil erneuerbarer Erzeugung.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Die atypische Netznutzung kann bis Ende 2028 ein Zusatznutzen sein. Eine Investition in einen Speicher sollte sich aber auch ohne sie tragen – über Eigenverbrauch, Peak Shaving und künftig flexible Tarife.

So gehen wir vor: Projektbericht, Vor-Ort-Termin, verbindliches Angebot

  1. Projektbericht: Wir werten Ihren Lastgang aus, legen die Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers daneben und prüfen, ob Erheblichkeitsschwelle und 100 kW erreichbar sind – durch Lastverschiebung, Speicher oder beides. Wir zeigen auch, wenn es sich nicht lohnt.
  2. Vor-Ort-Termin: Wir prüfen Netzanschluss, Messkonzept, Aufstellort und die Prozesse, die sich verschieben lassen.
  3. Verbindliches Angebot: Erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Den Antrag beim Netzbetreiber stellen Sie als Anschlussnutzer; wir unterstützen Sie mit den Lastgangauswertungen.

Wie wir Energiedaten im Betrieb erfassen und auswerten, lesen Sie unter Energiemanagement für Gewerbe.

Wichtig zur Einordnung

Die Angaben zu § 19 StromNEV, zur Festlegung BK4-13-739 und zur Netzentgeltreform geben den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder. Die Hochlastzeitfenster sind ein Beispiel eines Netzbetreibers aus Baden-Württemberg; maßgeblich sind die Veröffentlichungen Ihres Netzbetreibers. Das Rechenbeispiel zur Speicherkapazität ist eine vereinfachte Rechnung. Eine Ersparnis sagen wir nicht zu – ob und in welcher Höhe sie eintritt, hängt von Ihrem Lastgang und der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab. Lassen Sie die rechtlichen Fragen im Einzelfall fachlich prüfen.

Häufige Fragen zur atypischen Netznutzung

Was bedeutet atypische Netznutzung?

Atypische Netznutzung liegt vor, wenn ein Letztverbraucher seine Jahreshöchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzes bezieht. Dann kann er nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, bei dem der Leistungspreis nur auf die Höchstlast im Hochlastzeitfenster berechnet wird – mindestens aber 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts.

Wer kann ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV beantragen?

Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung, deren Höchstlast im Hochlastzeitfenster je nach Netzebene 5 bis 30 Prozent und mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegt und deren Ersparnis mindestens 500 Euro im Jahr beträgt. Der Antrag geht an den Netzbetreiber; die Vereinbarung ist bis 30. September bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Wo finde ich die Hochlastzeitfenster meines Netzbetreibers?

Auf der Website Ihres Netzbetreibers, meist unter „Netzentgelte“ oder „Veröffentlichungen“. Die Netzbetreiber veröffentlichen die Fenster je Netzebene und Jahreszeit bis 31. Oktober für das Folgejahr.

Lohnt sich ein Speicher für die atypische Netznutzung?

Allein dafür selten. Der Speicher muss die Last über die gesamte Dauer der Hochlastzeitfenster senken, oft mehrere Stunden am Stück, und die StromNEV läuft Ende 2028 aus. Sinnvoll ist er, wenn er zusätzlich Solarstrom puffert und Lastspitzen kappt. Ob das bei Ihnen aufgeht, rechnen wir im Projektbericht mit Ihrem Lastgang durch.

Unser Fazit

Die atypische Netznutzung belohnt Betriebe, die ihre Last planbar aus den Spitzenzeiten des Netzes heraushalten. Die Schwellen sind hoch, die Fenster ändern sich jährlich, und ab 2029 gilt ein neues Netzentgeltsystem. Deshalb betrachten wir sie als einen Baustein unter mehreren: Im Projektbericht rechnen wir mit Ihrem Lastgang, was Lastverschiebung, Photovoltaik und Gewerbespeicher zusammen bringen, beim Vor-Ort-Termin prüfen wir Netzanschluss und Messkonzept, und erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot – Planung, Installation und Betrieb aus einer Hand. ENERGIE NEU DENKEN.

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Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: § 19 StromNEV, N-ERGIE Netz, Mustervereinbarung individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Januar 2024, Basis Festlegung BK4-13-739), EWE NETZ, Mustervereinbarung atypische Netznutzung ab 2024 (August 2023), Stadtwerke Schwäbisch Hall, Hochlastzeitfenster 2026 (Stand 23.10.2025), Bundesnetzagentur, Individuelle Netzentgelte Strom gemäß § 19 StromNEV, Bundesnetzagentur, Überlegungen zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (27.05.2026), Bundesnetzagentur, Konsultation zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (06.08.2026), Recht energisch, Reform der Netzentgelte ab 2029 (18.09.2026), § 55 Messstellenbetriebsgesetz. Rechenbeispiel Speicherkapazität: eigene Berechnung. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.

Autor: Alexander Hummel


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