Eine öffentliche Ladestation zu betreiben heißt: Ein Unternehmen stellt Ladepunkte auf einem für jedermann zugänglichen Parkplatz bereit und verkauft dort Ladestrom – an Kunden, Gäste oder Durchreisende. Daraus können Einnahmen entstehen: aus dem Ladestrom selbst, aus der THG-Quote und aus längeren Aufenthalten am Standort. Gleichzeitig gelten für öffentlich zugängliche Ladepunkte Pflichten, die es auf dem reinen Mitarbeiterparkplatz nicht gibt.
Wir planen, bauen und betreiben Ladeinfrastruktur für Unternehmen im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart – mit unserer Marke energizeGO auch als Ladepunktbetreiber. In diesem Beitrag ordnen wir ein, wann ein Ladepunkt als öffentlich gilt, womit sich Einnahmen erzielen lassen und welche Pflichten dazukommen.
Kurz gefasst
- Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn jedermann den Parkplatz befahren darf – Kundenparkplätze gehören dazu, reine Mitarbeiterparkplätze nicht.
- Einnahmen entstehen aus dem Verkauf des Ladestroms, aus der THG-Quote und indirekt aus längeren Aufenthalten Ihrer Kunden.
- Pflichten: Ad-hoc-Laden ohne Vertrag, Anzeige bei der Bundesnetzagentur, eichrechtskonforme Messung und Preisangabe vor dem Laden.
- In Baden-Württemberg fördert das Landesprogramm Charge@BW öffentlich zugängliche Ladepunkte (Stand 03.10.2026).
Wann ist eine Ladestation öffentlich zugänglich?
Maßgeblich ist der Ort, nicht der Eigentümer: Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er auf einem Gelände steht, das jedermann befahren darf – zum Beispiel auf dem Parkplatz eines Supermarkts, eines Baumarkts oder in einem Parkhaus. Das gilt auch dann, wenn das Parken zeitlich begrenzt oder kostenpflichtig ist. Nicht öffentlich sind Ladepunkte, die nur ein klar abgegrenzter Personenkreis nutzen darf, etwa Mitarbeitende, Hotelgäste oder Bewohner (Stand 03.10.2026, Quelle: Bundesnetzagentur).
Für Ihr Unternehmen ist diese Unterscheidung wichtig: Für öffentlich zugängliche Ladepunkte gelten die Pflichten aus Ladesäulenverordnung und EU-Recht, die weiter unten beschrieben sind. Laden auf dem Firmenparkplatz nur Ihre Beschäftigten, gelten andere Regeln – mehr dazu unter Laden am Arbeitsplatz.
Ladesäule betreiben: Womit Unternehmen Einnahmen erzielen
Eine öffentliche Ladestation kann auf drei Wegen zum Ergebnis beitragen:
- Verkauf des Ladestroms: Sie legen den Preis pro Kilowattstunde fest; Fahrer zahlen per Ladekarte, App oder spontan per Ad-hoc-Laden. Voraussetzung für eine Abrechnung nach Kilowattstunden ist eichrechtskonforme Messtechnik – mehr dazu im Ratgeber Eichrecht für Wallbox und Ladesäule.
- Längere Aufenthalte: Wer lädt, bleibt eine Weile – im Handel, in der Gastronomie oder während eines Werkstatttermins kann das zusätzlichen Umsatz im Kerngeschäft bringen.
- THG-Quote: Als Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können Sie die abgegebenen Strommengen für die Treibhausgasminderungsquote melden und vermarkten lassen. Die Erlöse schwanken mit dem Quotenmarkt (Stand 03.10.2026, Quelle: Umweltbundesamt).
Wie viel davon übrig bleibt, hängt von Auslastung, Strombezugspreis und Betriebskosten ab – eine pauschale Rendite gibt es nicht. Eigener Solarstrom senkt den Einkaufspreis des Ladestroms; außerdem müssen seit 1. Januar 2025 alle Stromlieferanten einen dynamischen Stromtarif anbieten (§ 41a EnWG), Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem. Ob sich Ihre Ladestation trägt, rechnen wir im Projektbericht mit Ihren Standortdaten durch.
Investition und Förderung: womit Sie rechnen sollten
Was Ihre öffentliche Ladestation kostet, halten wir im Projektbericht fest – nach dem Vor-Ort-Termin erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Die Kosten setzen sich aus Hardware, Netzanschluss, Tiefbau und Installation zusammen, laufend kommen Backend, Wartung und Eichrecht-Pflichten hinzu. Einen Überblick über die Kostenblöcke gibt unser Ratgeber Was kostet eine Ladesäule für Unternehmen?
In Baden-Württemberg fördert das Landesprogramm Charge@BW der L-Bank öffentlich zugängliche Ladepunkte mit bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 2.500 € je Ladepunkt; die Ladepunkte müssen mindestens drei Jahre betrieben werden (Stand 03.10.2026, Quelle: Verkehrsministerium Baden-Württemberg/L-Bank). Details auf unserer Seite Charge@BW. Den Antrag stellen Sie selbst – wir unterstützen Sie dabei. Hat Ihr Gebäude mehr als 20 Stellplätze, prüfen Sie außerdem die Ladesäulen-Pflicht ab 2027.
Ad-hoc-Laden und weitere Pflichten für öffentliche Ladepunkte
Ad-hoc-Laden bedeutet: Fahrer laden spontan, ohne Vertrag und ohne Registrierung. Seit dem 13. April 2024 schreibt die EU-Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) das an neu errichteten öffentlich zugänglichen Ladepunkten vor – ab 50 kW per Kartenleser oder kontaktlosem Bezahlgerät, darunter alternativ per sicherer Online-Zahlung, etwa über einen QR-Code. Dazu kommen: die Anzeige des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme, eine eichrechtskonforme Messung, wenn nach Kilowattstunden abgerechnet wird, und ein Preis, den Fahrer vor dem Ladebeginn sehen können. Seit Oktober 2024 müssen öffentliche Ladepunkte außerdem digital vernetzt sein (Stand 03.10.2026, Quelle: Bundesnetzagentur; keine Rechtsberatung).
Betrieb und Abrechnung: selbst machen oder abgeben?
Die Pflichten eines Ladepunktbetreibers – Backend, Ad-hoc-Zahlung, Meldungen, Störungsmanagement und Abrechnung – muss nicht der Grundstückseigentümer selbst übernehmen. Mit unserer Marke energizeGO übernehmen wir als Ladepunktbetreiber (englisch Charge Point Operator, kurz CPO) den Betrieb für Sie; Sie legen die Preise fest und sehen alle Ladevorgänge im Dashboard. Wie das im Einzelnen funktioniert, lesen Sie unter Lademanagement und Betrieb von Ladesäulen.
Häufige Fragen zum Betrieb einer öffentlichen Ladestation
Muss ich an einer öffentlichen Ladestation Kartenzahlung anbieten?
Ja, an neuen öffentlich zugänglichen Ladepunkten muss spontanes Laden ohne Vertrag möglich sein. Seit dem 13. April 2024 verlangt die AFIR an neu errichteten Ladepunkten ab 50 kW einen Kartenleser oder ein kontaktloses Bezahlgerät; unter 50 kW genügt alternativ eine sichere Online-Zahlung, etwa über einen QR-Code. Den Ad-hoc-Preis müssen Fahrer vor dem Ladebeginn sehen können (Stand 03.10.2026, Quelle: Bundesnetzagentur).
Brauche ich eine Genehmigung, um eine Ladesäule zu betreiben?
Eine Betriebsgenehmigung im engeren Sinn nicht, aber Meldungen: Öffentlich zugängliche Ladepunkte zeigen Sie spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur an. Unabhängig davon ist jede Ladeeinrichtung vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitzuteilen, bei mehr als 12 kVA braucht sie seine Zustimmung (§ 19 NAV). Ob baurechtlich etwas zu beachten ist, hängt vom Standort ab – das klären wir im Projektbericht (Stand 03.10.2026, keine Rechtsberatung).
Bekomme ich für öffentlichen Ladestrom die THG-Quote?
Ja. Der Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte kann die dort abgegebenen Strommengen beim Umweltbundesamt für die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) melden und die Quote über einen Dienstleister vermarkten. Voraussetzung ist eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung. Die Erlöse schwanken mit dem Quotenmarkt; eine feste Summe lässt sich nicht zusagen (Stand 03.10.2026, Quelle: Umweltbundesamt, 38. BImSchV).
Unser Fazit
Eine öffentliche Ladestation kann sich für Handel, Gastronomie, Hotels und Gewerbeflächen lohnen – vorausgesetzt, Standort, Auslastung und Betrieb passen zusammen und die Pflichten für öffentliche Ladepunkte sind von Anfang an eingeplant. Wir starten deshalb mit einem Projektbericht, der Standort, Netzanschluss, Förderung und Betriebsmodell durchrechnet, und einem Termin bei Ihnen vor Ort. Erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. ENERGIE NEU DENKEN.
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Stand: 3. Oktober 2026. Quellen: Bundesnetzagentur, FAQ Ladesäulenverordnung und AFIR, Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), § 41a EnWG, § 19 NAV, Umweltbundesamt, Eigenerklärung Mess- und Eichrecht öffentlicher Ladepunkte (38. BImSchV), Verkehrsministerium Baden-Württemberg, Fördergrundsätze Charge@BW. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

