Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, ihren Verbrauch systematisch zu erfassen, Einsparmöglichkeiten zu ermitteln und wirtschaftliche Maßnahmen zu planen. Je nach Verbrauch verlangt es ein Energiemanagementsystem oder Umsetzungspläne; ergänzend regelt das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) die Pflicht zum Energieaudit. Das Gesetz setzt die europäische Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht um und gilt seit November 2023.
Als regionaler Fachbetrieb aus Frickenhausen bauen wir für Unternehmen im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart Messtechnik, Photovoltaik, Gewerbespeicher und Lastmanagement. Viele Betriebe fragen uns, ob sie unter das Gesetz fallen und was sich 2026 ändert. In diesem Ratgeber erklären wir die Schwellenwerte, Pflichten und Fristen – nach geltendem Recht und nach dem Regierungsentwurf, der dem Bundestag seit September 2026 vorliegt.
Kurz gefasst
- Maßstab ist der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre über alle Energieträger, gemessen in Gigawattstunden (GWh).
- Nach geltendem Recht braucht ein Unternehmen ab 7,5 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem, ab 2,5 GWh muss es Umsetzungspläne erstellen.
- Der Regierungsentwurf vom September 2026 hebt die Pflicht zum Energiemanagementsystem auf 23,6 GWh an und knüpft das Energieaudit an 2,77 GWh statt an die Unternehmensgröße.
- Die Novelle ist noch nicht beschlossen (Stand 2. Oktober 2026) – bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.
Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?
Das EnEfG ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es legt Einsparziele für den Energieverbrauch in Deutschland fest und nimmt neben Bund, Ländern und Rechenzentren vor allem Unternehmen mit hohem Verbrauch in die Pflicht. Die wichtigsten Instrumente:
- Energiemanagementsystem (EnMS): ein dauerhaftes System nach DIN EN ISO 50001, mit dem ein Unternehmen Energieverbräuche erfasst, bewertet und laufend verbessert.
- Umweltmanagementsystem (UMS): alternativ ein System nach EMAS, dem europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem, das Energie als Teil der Umweltleistung abdeckt.
- Energieaudit: eine systematische Untersuchung nach DIN EN 16247-1, die Verbräuche analysiert und Einsparmaßnahmen mit Wirtschaftlichkeit bewertet. Die Pflicht dazu steht im EDL-G.
- Umsetzungspläne: konkrete, durchführbare Pläne für die als wirtschaftlich erkannten Maßnahmen, die veröffentlicht werden müssen.
Ein ISO-50001-System ist dabei mehr als ein Pflichtnachweis. Was ein Energiemanagement im Betrieb konkret leistet, beschreibt unsere Seite Energiemanagement für Gewerbe.
Wer betroffen ist: Schwellenwerte nach Gesamtenergieverbrauch
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern der Gesamtendenergieverbrauch: die Summe aller Energieträger, die das Unternehmen einsetzt – zum Beispiel Strom, Erdgas, Heizöl und Fernwärme –, gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Angegeben wird er in Gigawattstunden; eine GWh entspricht einer Million Kilowattstunden.
7,5 GWh
Schwelle für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach geltendem EnEfG
23,6 GWh
geplante neue Schwelle für das Managementsystem (Regierungsentwurf, Drucksache 21/8027 vom 16. September 2026)
2,77 GWh
geplante Schwelle für Energieaudit und Umsetzungspläne (Regierungsentwurf, Drucksache 21/8027 vom 16. September 2026)
Zur Einordnung ein Rechenbeispiel: 2,77 GWh entsprechen dem Jahresstromverbrauch von rund 790 Haushalten mit je 3.500 kWh. Diese Schwelle erreichen nicht nur Industriebetriebe, sondern auch mittelständische Produktions-, Kühl- und Logistikbetriebe – vor allem, wenn Strom und Prozesswärme zusammengerechnet werden. Den eigenen Wert ermitteln Sie aus den Abrechnungen Ihrer Energieversorger; bei Betrieben mit registrierender Leistungsmessung liefert der Lastgang, also die viertelstündlich gemessenen Verbrauchswerte, zusätzlich das zeitliche Profil.
Energiemanagementsystem oder Energieaudit: Pflichten und Fristen
Was heute gilt
Nach § 8 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten; die Frist für Unternehmen, die bei Inkrafttreten bereits darüber lagen, endete am 18. Juli 2025. Unabhängig davon verlangt § 8 EDL-G von allen Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen sind, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 – also ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Wer ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder EMAS betreibt, erfüllt die Auditpflicht damit. Kontrollbehörde für die Energieaudits ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was die Novelle ändern soll
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 eine Novelle von EnEfG und EDL-G beschlossen; sie liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8027 vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Energiemanagementsystem Pflicht erst ab 23,6 GWh: Unternehmen, die diesen Status bis Ende 2025 erreicht haben, sollen das System bis 11. Oktober 2027 einrichten; später hinzukommende innerhalb von 24 Monaten.
- Energieaudit Pflicht nach Verbrauch: Statt der Unternehmensgröße zählt künftig allein der Verbrauch. Ab 2,77 GWh soll ein Energieaudit Pflicht sein, das erste spätestens zwölf Monate nach Erreichen der Schwelle, danach mindestens alle vier Jahre. Damit werden erstmals auch mittelständische Betriebe mit hohem Verbrauch auditpflichtig.
- Umsetzungspläne: für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Audits.
Häufig genannt wird der 11. Oktober 2026 als Stichtag für Energieaudits. Dieses Datum stammt aus der EU-Richtlinie und wirkt nicht unmittelbar für deutsche Unternehmen; maßgeblich sind die Fristen im deutschen Gesetz, sobald es verkündet ist.
Umsetzungspläne und Abwärme: Was Unternehmen nachweisen müssen
Nach geltendem § 9 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für alle Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen, die sich im Energieaudit oder Managementsystem als wirtschaftlich erwiesen haben. Die Pläne sind vor der Veröffentlichung von einer unabhängigen Stelle – etwa einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor – auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen. Umsetzen müssen Unternehmen die Maßnahmen nach dem Gesetz nicht; die Pläne schaffen aber Transparenz gegenüber Banken, Kunden und Behörden.
Zur Abwärme verlangt das Gesetz, dass Unternehmen sie nach dem Stand der Technik vermeiden oder wiederverwenden, soweit das möglich und zumutbar ist, und Angaben an die Plattform für Abwärme melden. Der Regierungsentwurf will diese Pflichten an Leistungsgrenzen knüpfen – etwa mehr als 8 Megawatt Gesamtenergieeinsatz bei Industrieanlagen – und dafür eine Kosten-Nutzen-Analyse verlangen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten: § 19 EnEfG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, etwa wenn ein vorgeschriebenes Managementsystem fehlt, und bis zu 50.000 Euro für andere Verstöße. Der Regierungsentwurf behält diese Rahmen bei.
Vom Pflichtprogramm zum Nutzen: Messung, Lastmanagement, Eigenerzeugung
Ein Energieaudit oder Managementsystem ist nur so gut wie seine Daten. Und die Maßnahmen, die dabei herauskommen, müssen technisch umgesetzt werden. Genau an diesen beiden Stellen setzen wir an – das Audit selbst und die Zertifizierung übernehmen dafür zugelassene Auditoren und Zertifizierer:
- Messung und Datenbasis: Unterzähler für große Verbraucher wie Druckluft, Kälte, Lüftung oder Ladeinfrastruktur sowie ein Energiemonitoring, das Verbräuche und Lastgang sichtbar macht. Ohne diese Daten bleibt jedes Audit eine Schätzung.
- Lastmanagement: Eine Steuerung, die Verbraucher und Ladepunkte nach der verfügbaren Leistung regelt, verhindert neue Lastspitzen. Wie das funktioniert, erklärt unser Ratgeber Lastmanagement für Ladesäulen.
- Eigenerzeugung: Eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach senkt den Strombezug aus dem Netz – gerade bei Betrieben, die tagsüber arbeiten.
- Gewerbespeicher und Peak Shaving: Ein Gewerbespeicher kappt kurze Leistungsspitzen. Dieses Peak Shaving senkt bei Betrieben mit registrierender Leistungsmessung den Leistungspreis im Netzentgelt.
Wie das zusammenwirkt, zeigt unser Projekt bei der Marziale Coolinaria GmbH in Nürtingen: Ein LFP-Gewerbespeicher mit 522 kWh und 250 kW arbeitet dort mit Photovoltaik und Lastmanagement. Der Netzbezug des Standorts sank von März bis Juli 2026 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2024 um 89 Prozent – gemessen im laufenden Betrieb. Mehr dazu in der Referenz zum Gewerbespeicher.
Für Messtechnik und Energiemanagementsoftware gibt es zudem Zuschüsse: Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft fördert in Modul 3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware; Anträge sind laut Förderdatenbank des Bundes bis 31. Dezember 2028 möglich (Stand 2. Oktober 2026). Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, beantragen müssen Sie selbst.
So gehen wir vor: Projektbericht, Vor-Ort-Termin, verbindliches Angebot
Ob Pflicht oder freiwillig – am Anfang stehen Ihre Verbrauchsdaten. Ein Erstgespräch und die Auswertung Ihres Lastgangs liefern die Grundlage für den Projektbericht:
- Projektbericht: Wir werten Lastgang und Energieabrechnungen aus, zeigen Verbrauchsschwerpunkte und Lastspitzen und rechnen technische Maßnahmen wie Messkonzept, PV, Speicher oder Lastmanagement durch – eine Grundlage, die Sie auch in Ihr Energieaudit oder Managementsystem einbringen können.
- Vor-Ort-Termin: Wir prüfen Verteilungen, Zählerplätze, Dachflächen und Aufstellorte.
- Verbindliches Angebot: Erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot für die Umsetzung.
Wie wir Energiemanagement, Monitoring und Service für Betriebe bündeln, lesen Sie unter Management und Service.
Wichtig zur Einordnung
Die Angaben zum geltenden Recht und zum Regierungsentwurf (Drucksache 21/8027 vom 16. September 2026) geben den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder. Der Bundestag kann den Entwurf im weiteren Verfahren noch ändern; maßgeblich ist das verkündete Gesetz. Das Rechenbeispiel dient nur der Veranschaulichung. Dieser Beitrag ist eine fachliche Ersteinschätzung – ob und wann Ihr Unternehmen verpflichtet ist, sollten Sie juristisch bzw. durch einen Energieauditor prüfen lassen.
Häufige Fragen zum Energieeffizienzgesetz
Für wen gilt das Energieeffizienzgesetz?
Für Unternehmen gilt es abhängig vom Gesamtendenergieverbrauch: nach geltendem Recht ab 2,5 GWh pro Jahr (Umsetzungspläne) und ab 7,5 GWh (Managementsystem). Daneben richtet es sich an Bund, Länder, öffentliche Stellen und Rechenzentren. Die Branche spielt keine Rolle.
Ab welchem Energieverbrauch ist ein Energiemanagementsystem Pflicht?
Nach geltendem § 8 EnEfG ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr. Der Regierungsentwurf vom September 2026 sieht eine Anhebung auf 23,6 GWh vor; beschlossen ist das noch nicht (Stand 2. Oktober 2026).
Ist ein Energieaudit für mein Unternehmen Pflicht?
Heute ja, wenn Ihr Unternehmen kein KMU ist – dann alle vier Jahre nach EDL-G, sofern Sie kein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder EMAS betreiben. Nach dem Regierungsentwurf soll künftig allein der Verbrauch zählen: Pflicht ab 2,77 GWh pro Jahr, auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Was passiert, wenn Unternehmen die Pflichten aus dem EnEfG nicht erfüllen?
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit. § 19 EnEfG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, zum Beispiel bei fehlendem Managementsystem, und bis zu 50.000 Euro für andere Verstöße. Kontrolliert werden Energieaudits durch das BAFA.
Unser Fazit
Das Energieeffizienzgesetz wird mit der Novelle für große Verbraucher etwas leichter und für den energieintensiven Mittelstand anspruchsvoller: Das Energieaudit hängt künftig am Verbrauch, nicht an der Größe. Wer seine Daten kennt, ist auf beides vorbereitet – und findet darin oft Maßnahmen, die sich unabhängig von jeder Pflicht rechnen. Wir starten mit Ihren Verbrauchsdaten im Projektbericht, prüfen beim Vor-Ort-Termin die Anlagen und erstellen danach Ihr verbindliches Angebot – Messung, Erzeugung, Speicher und Lastmanagement aus einer Hand. ENERGIE NEU DENKEN.
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Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: Energieeffizienzgesetz (EnEfG), insbesondere §§ 8, 9, 11, 17, 19, § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 (16.09.2026), Grant Thornton, Novelle EnEfG und EDL-G (Juli 2026), GUT Certifizierungsgesellschaft, Referentenentwurf zur Novelle (Juni 2026), Energieaudit 2026: Der 11. Oktober ist nicht die Frist (September 2026), BAFA, Energieaudit, Förderdatenbank des Bundes, EEW Modul 3. Referenzwerte Marziale Coolinaria: gemessene Betriebsdaten März–Juli 2026 gegenüber 2024. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
Autor: Alexander Hummel

