Die PV-Pflicht in Baden-Württemberg verlangt, dass beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden, bei der grundlegenden Sanierung eines Daches und beim Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen eine Photovoltaikanlage installiert wird. Rechtsgrundlage sind § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) und die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) des Umweltministeriums.
Als Fachbetrieb aus Frickenhausen planen und bauen wir Photovoltaikanlagen für Bauherren, Eigentümer und Unternehmen im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart – und damit regelmäßig auch Anlagen, mit denen unsere Kunden die Solarpflicht erfüllen. In diesem Ratgeber fassen wir zusammen, für wen die Pflicht gilt, wie groß die Anlage sein muss und welche Ausnahmen es gibt. Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 2. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kurz gefasst
- Neubau: Pflicht seit 1. Januar 2022 für Nichtwohngebäude und offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen, seit 1. Mai 2022 für Wohngebäude – maßgeblich ist der Eingang des Bauantrags.
- Bestand: Seit 1. Januar 2023 löst eine grundlegende Dachsanierung die Pflicht aus – maßgeblich ist der Baubeginn.
- Umfang: mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche, bei Wohngebäuden und Dachsanierungen alternativ 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche.
- Nachweis: spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung über die Registrierung im Marktstammdatenregister bei der unteren Baurechtsbehörde.
PV-Pflicht Baden-Württemberg: Was die Regelung umfasst
Baden-Württemberg hat als eines der ersten Bundesländer eine Solarpflicht für Gebäude eingeführt. Sie trifft immer den Bauherrn bzw. die Eigentümerin des Gebäudes – aber nicht zwingend als Betreiber: Die Anlage darf auch verpachtet oder von Dritten betrieben werden, etwa von einem Energieversorger. Die Pflicht gilt für Photovoltaik zur Stromerzeugung; Solarthermie kann unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
Zuständig für die Überwachung ist die untere Baurechtsbehörde, also je nach Ort die Stadt- oder Gemeindeverwaltung mit Baurechtsamt oder das Landratsamt. Bei öffentlichen Parkplätzen an Straßen ist es die Straßenbaubehörde. Die Einzelheiten – welche Flächen als geeignet gelten, wie viel belegt werden muss, wann eine Befreiung möglich ist – regelt die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung.
Neubau: Wohn- und Nichtwohngebäude
Für neue Nichtwohngebäude – Büros, Hallen, Werkstätten, Geschäftsgebäude – gilt die Pflicht, wenn der Bauantrag ab dem 1. Januar 2022 bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist. Für neue Wohngebäude gilt sie bei Bauanträgen bzw. vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren ab dem 1. Mai 2022. Ein Anbau oder Ausbau steht einem Neubau gleich, wenn dadurch eine neue, für die Solarnutzung geeignete Dachfläche entsteht.
Als geeignet gilt nach der Verordnung eine zusammenhängende Dachfläche von mindestens 20 Quadratmetern, die entweder höchstens 20 Grad geneigt ist oder bei 20 bis 60 Grad Neigung nach Osten, Süden oder Westen zeigt. Davon müssen im Standardnachweis mindestens 60 Prozent mit Modulen belegt werden. Bei Wohngebäuden geht es auch pauschal: 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche. Ein Rechenbeispiel: Ein Einfamilienhaus mit 120 Quadratmetern Grundfläche bräuchte danach mindestens 7,2 kWp. Bei sehr großen Dächern ist die Pflicht nach oben begrenzt – für Anlagen, die nach dem 1. Mai 2025 in Betrieb gehen, bei 750 kWp.
Grundlegende Dachsanierung bei Bestandsgebäuden
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die PV-Pflicht auch im Bestand – allerdings nur bei einer grundlegenden Dachsanierung. Gemeint ist eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Wer nach einem Sturmschaden einzelne Ziegel ersetzt oder eine undichte Stelle repariert, saniert nicht grundlegend. Maßgeblich ist hier nicht der Bauantrag, sondern der Baubeginn der Sanierung.
Auch bei der Dachsanierung können Sie zwischen der Belegung von 60 Prozent der geeigneten Fläche und der Pauschale von 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche wählen. Praktisch hat die Kombination einen großen Vorteil: Dach und Photovoltaik werden in einem Zug geplant, das Gerüst steht nur einmal, und die Unterkonstruktion lässt sich sauber in die neue Eindeckung einbinden. Sprechen Sie uns deshalb an, bevor der Dachdecker beginnt.
Parkplätze: PV-Pflicht ab mehr als 35 Stellplätzen
Wer seit dem 1. Januar 2022 einen neuen offenen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen beantragt, muss die geeignete Stellplatzfläche ebenfalls mit Photovoltaik überbauen – in der Praxis mit einem Solarcarport. Ausgenommen sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen. Unter einem Solarcarport lässt sich der Strom direkt für Ladepunkte nutzen.
Nicht verwechseln sollten Sie die PV-Pflicht mit den bundesweiten Pflichten zur Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen: Diese regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das ab 2027 verschärft wird. Was dort gilt, erklären wir auf unserer Seite zur Ladesäulen-Pflicht für Einzelhandel und Gewerbeparkplätze.
> 35
Stellplätze: ab dieser Größe gilt die Pflicht für neue offene Parkplätze
60 %
der geeigneten Dach- oder Stellplatzfläche als Mindestbelegung im Standardnachweis
12 Monate
nach Fertigstellung ist der Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde fällig
Ausnahmen, Ersatzmaßnahmen und Nachweis
Einige Fälle sind von vornherein ausgenommen, etwa Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche, unterirdische und fliegende Bauten, Dächer, deren Solarnutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen würde, und Vorhaben, bei denen der Netzbetreiber den Netzanschluss ablehnen darf. Darüber hinaus kann die Baurechtsbehörde auf Antrag ganz oder teilweise befreien, wenn die Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist. Beim Neubau ist das der Fall, wenn die Photovoltaik mehr als 10 Prozent (Wohngebäude), 20 Prozent (Nichtwohngebäude) bzw. 30 Prozent (Parkplätze) der Baukosten ausmachen würde. Bei der Dachsanierung kommt eine Befreiung in Betracht, wenn Netzanschluss- und Systemkosten mehr als 70 Prozent der übrigen Anlagenkosten betragen.
- Dachbegrünung: Trifft die PV-Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, halbiert sich der Mindestumfang auf 30 Prozent.
- Solarthermie: Kollektoren zur Wärmeerzeugung werden angerechnet – 5,5 Quadratmeter Kollektorfläche entsprechen 1 kWp Photovoltaik. Nachgewiesen wird das über die Bestätigung eines Sachverständigen.
- Andere Flächen: Module an der Fassade oder in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes können ebenfalls angerechnet werden.
- Nachweis: Spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung legen Sie der unteren Baurechtsbehörde die Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vor. Wer weniger als 60 Prozent belegt, weil Teile des Dachs ungeeignet sind, braucht zusätzlich einen Dachplan vom Entwurfsverfasser.
PV-Pflicht wirtschaftlich erfüllen: Speicher und Eigenverbrauch
Die Verordnung legt nur eine Untergrenze fest. Wirtschaftlich entscheidend ist, wie viel Solarstrom Sie selbst nutzen, denn jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt teuren Netzstrom, während die Einspeisevergütung sinkt: Für neue Anlagen bis 10 kWp mit Überschusseinspeisung zahlt der Netzbetreiber seit 1. August 2026 laut Bundesnetzagentur 7,70 ct/kWh. Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 soll die feste Vergütung für Neuanlagen ab 2027 ganz entfallen; beschlossen ist das noch nicht.
Deshalb planen wir Anlagen grundsätzlich mit Batteriespeicher. Was Ihre Anlage inklusive Montage kostet und wann sie sich rechnet, halten wir im Projektbericht fest – nach dem Vor-Ort-Termin erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Für Eigenheime finden Sie alles Weitere unter Photovoltaik für Privatkunden, für Betriebe unter Photovoltaik für Gewerbekunden.
Fakten auf einen Blick
- Rechtsgrundlagen: § 23 KlimaG BW und Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO).
- Stichtage: Nichtwohngebäude und Parkplätze ab 1. Januar 2022, Wohngebäude ab 1. Mai 2022 (Bauantrag), grundlegende Dachsanierung ab 1. Januar 2023 (Baubeginn).
- Mindestumfang: 60 % der geeigneten Fläche (erweiterter Nachweis 75 % der Teildachflächen), alternativ 0,06 kWp/m² überbauter Grundstücksfläche bei Wohngebäuden und Dachsanierungen; Obergrenze 750 kWp bei Inbetriebnahme nach dem 1. Mai 2025.
- Nachweis: Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister, spätestens 12 Monate nach Fertigstellung, bei der unteren Baurechtsbehörde.
Quellen: Umweltministerium Baden-Württemberg, FAQ Photovoltaikpflicht (aktualisiert am 17.04.2026); Landeshauptstadt Stuttgart, Merkblatt Photovoltaikpflicht (Stand 09/2025). Stand: 2. Oktober 2026. Verbindlich sind KlimaG BW und PVPf-VO in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auskunft Ihrer unteren Baurechtsbehörde.
Häufige Fragen zur PV-Pflicht in Baden-Württemberg
Gilt die PV-Pflicht in Baden-Württemberg auch bei einer Dachsanierung?
Ja, seit dem 1. Januar 2023 – sofern es sich um eine grundlegende Dachsanierung handelt, bei der die Abdichtung oder Eindeckung vollständig erneuert wird und der Baubeginn nach diesem Stichtag liegt. Reine Reparaturen und die Beseitigung von Schäden lösen die Pflicht nicht aus.
Für welche Gebäude gilt die PV-Pflicht in Baden-Württemberg?
Für alle neuen Wohngebäude (Bauantrag ab 1. Mai 2022) und Nichtwohngebäude (Bauantrag ab 1. Januar 2022), für Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Wie groß muss die PV-Anlage nach der PV-Pflicht sein?
Mindestens 60 Prozent der für die Solarnutzung geeigneten Dachfläche müssen belegt werden. Bei Wohngebäuden und Dachsanierungen genügt alternativ eine Leistung von 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche – bei 120 Quadratmetern also 7,2 kWp. Wirtschaftlich sinnvoll ist oft eine größere Anlage mit Speicher.
Kann ich die PV-Pflicht auch mit Solarthermie erfüllen?
Ja. Solarthermische Kollektoren werden angerechnet, wobei 5,5 Quadratmeter Kollektorfläche 1 kWp Photovoltaikleistung entsprechen. Für den Nachweis verlangt die Behörde die Bestätigung eines Sachverständigen.
Unser Ablauf: Projektbericht, Vor-Ort-Termin, Angebot
Ob Neubau, Dachsanierung oder Parkplatz: Wir prüfen zuerst, welche Mindestgröße für Ihr Vorhaben gilt, und legen die Anlage dann so aus, dass sie sich über Eigenverbrauch und Speicher trägt – nicht nur die Vorgabe erfüllt. Diese Grundlagen halten wir in Ihrem Projektbericht fest. Beim Vor-Ort-Termin prüfen wir Dach, Zählerschrank und Hausanschluss, erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Nach der Montage übernehmen wir die Anmeldung beim Netzbetreiber und liefern Ihnen alle Daten für den Eintrag im Marktstammdatenregister, den Sie als Nachweis für die Baurechtsbehörde brauchen. ENERGIE NEU DENKEN.
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Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: Umweltministerium Baden-Württemberg, FAQ Photovoltaikpflicht (aktualisiert 17.04.2026), Landeshauptstadt Stuttgart, Merkblatt Photovoltaikpflicht (Stand 09/2025), KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, Photovoltaik auf Dachflächen, Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/9073, Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze, BT-Drucksache 21/7867 (Regierungsentwurf EEG-Novelle). Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind KlimaG BW und PVPf-VO in der jeweils geltenden Fassung.
Autor: Alexander Hummel

