Startseite » PowerBANK Blog » PV-Anlage im Unternehmen abschreiben: AfA, Sonderabschreibung und IAB

Die Abschreibung einer PV-Anlage – steuerlich Absetzung für Abnutzung, kurz AfA – verteilt die Anschaffungskosten einer betrieblich genutzten Photovoltaikanlage über ihre Nutzungsdauer und mindert so Jahr für Jahr den steuerpflichtigen Gewinn. Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums setzt für Photovoltaikanlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an.

Als regionaler Fachbetrieb aus Frickenhausen planen und bauen wir Photovoltaik, Gewerbespeicher und Ladeinfrastruktur für Unternehmen im Landkreis Esslingen und in der Region Stuttgart. Die Frage nach der Abschreibung kommt dabei in fast jedem Gewerbeprojekt. In diesem Ratgeber ordnen wir die Regeln zu linearer und degressiver AfA, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag ein. Wichtig: Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung. Welche Gestaltung für Ihr Unternehmen passt, entscheiden Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Kurz gefasst

  • Lineare AfA: 20 Jahre Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, also 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr.
  • Für Anschaffungen von Juli 2025 bis Ende 2027 ist alternativ eine degressive AfA bis zum Dreifachen des linearen Satzes möglich – bei 20 Jahren also 15 Prozent.
  • Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 Euro können zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent und vorab einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent nutzen (§ 7g EStG).
  • Anlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, werden nicht abgeschrieben – die Kosten sind dann steuerlich nicht abziehbar.

Was Abschreibung (AfA) bei einer PV-Anlage bedeutet

Eine PV-Anlage, die Sie im Unternehmen betreiben, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ihre Kosten dürfen Sie nicht im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe ansetzen, sondern verteilen sie nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Nutzungsdauer. Grundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Inbetriebnahme. Erhaltene Zuschüsse mindern in der Regel die Anschaffungskosten. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, schreibt den Nettobetrag ab, denn die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9b EStG).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine auf dem Dach befestigte PV-Anlage ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, eine sogenannte Betriebsvorrichtung – also nicht Teil des Gebäudes. Bei dachintegrierten Anlagen sind die Kosten für die Dacheindeckung von den Solarkomponenten zu trennen. Das steht so in der Hilfe zu Photovoltaikanlagen des Bayerischen Landesamts für Steuern und ist wichtig, weil die Förderungen nach § 7g EStG nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten.

Lineare AfA: Nutzungsdauer und Ansatz

Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter führt Photovoltaikanlagen mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (Fundstelle 3.1.6). Bei der linearen AfA setzen Sie deshalb jedes Jahr 5 Prozent der Anschaffungskosten an. Im ersten Jahr gilt die AfA nur zeitanteilig: Für jeden vollen Monat vor dem Monat der Anschaffung oder Fertigstellung vermindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel (§ 7 Abs. 1 EStG).

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wieder eine degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA und höchstens 30 Prozent betragen – bei einer PV-Anlage also 15 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert. Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Anschaffungskosten von 100.000 Euro netto (reine Rechengröße, keine Preisangabe) und Anschaffung im Januar:

  • Linear: 5.000 Euro AfA in jedem der 20 Jahre.
  • Degressiv: 15.000 Euro im ersten Jahr, 12.750 Euro im zweiten Jahr (15 Prozent von 85.000 Euro), danach weiter fallend.

20 Jahre

Nutzungsdauer von PV-Anlagen laut AfA-Tabelle (Fundstelle 3.1.6)

40 %

Sonderabschreibung über fünf Jahre nach § 7g Abs. 5 EStG

200.000 €

Gewinngrenze für Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können nach § 7g Abs. 5 EStG neben der regulären AfA eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Sie lässt sich frei auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre verteilen. Im Rechenbeispiel mit 100.000 Euro wären das bis zu 40.000 Euro zusätzlich zur linearen AfA.

Voraussetzungen nach § 7g Abs. 6 EStG:

  • Der Gewinn des Betriebs lag im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung nicht über 200.000 Euro.
  • Die Anlage wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet.

Bei einer PV-Anlage auf dem Firmendach, deren Strom im Betrieb verbraucht oder eingespeist wird, ist die betriebliche Nutzung in der Regel unproblematisch. Anders kann es aussehen, wenn ein Teil des Stroms privat genutzt wird – etwa bei einer Anlage auf dem Wohnhaus des Inhabers. Das sollten Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung klären.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Photovoltaik

Der Investitionsabzugsbetrag wirkt schon vor der Anschaffung: Für eine geplante Investition können Sie bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass der Gewinn im Abzugsjahr ohne den Abzug 200.000 Euro nicht übersteigt; die Angaben werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

So läuft der IAB in drei Schritten ab:

  1. Abzug: Im Jahr vor der Investition ziehen Sie bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten ab – im Beispiel 50.000 Euro.
  2. Investition: Spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres muss die Anlage angeschafft sein. Sonst wird der Abzug im Abzugsjahr rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG).
  3. Hinzurechnung: Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet; gleichzeitig dürfen Sie die Anschaffungskosten um denselben Betrag mindern (§ 7g Abs. 2 EStG). Beide Effekte heben sich auf, die AfA bemisst sich dann nach den geminderten Kosten.

IAB und Sonderabschreibung lassen sich kombinieren. Im Beispiel: Nach dem IAB von 50.000 Euro betragen die geminderten Anschaffungskosten 50.000 Euro. Darauf sind bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung (20.000 Euro) und die reguläre AfA möglich. Der IAB eignet sich damit vor allem, um Steuerlast in ein gewinnstarkes Jahr vor der Investition vorzuziehen – ob das für Sie sinnvoll ist, entscheidet Ihre Steuerberatung.

Wichtig für die Planung: Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt, in welchem Wirtschaftsjahr die Anlage angeschafft ist. Den geplanten Zeitplan halten wir deshalb im Projektbericht fest.

Steuerbefreite Anlagen: Wann keine Abschreibung anfällt

Viele kleinere PV-Anlagen sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt eine Grenze von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt darf ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) betreiben; wird diese Freigrenze überschritten, entfällt die Befreiung für alle Anlagen. Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Laut BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 gilt die Befreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften und unabhängig davon, wie der Strom verwendet wird. Die Kehrseite: Betriebsausgaben, die mit einer steuerfreien Anlage zusammenhängen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar. Eine AfA gibt es dann nicht, ein Investitionsabzugsbetrag scheidet ebenfalls aus.

Für Unternehmen heißt das: Eine Anlage mit bis zu 30 kW (peak) auf einem Gebäude mit einer Gewerbeeinheit ist in der Regel steuerfrei. Die Abschreibung wird erst bei größeren Anlagen relevant – oder wenn das Unternehmen insgesamt mehr als 100 kW (peak) betreibt.

Speicher, Ladeinfrastruktur und Gewerbedach im Gesamtpaket

Selten kommt eine PV-Anlage im Gewerbe allein. Für die Abschreibung zählt, welche Komponenten eigene Wirtschaftsgüter sind:

  • Batteriespeicher: Nach der Hilfe des Bayerischen Landesamts für Steuern ist ein Speicher, der hinter dem Wechselrichter eingebaut ist (AC-gekoppelt), ein selbständiges Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Sitzt er vor dem Wechselrichter (DC-gekoppelt), ist er Teil der PV-Anlage und wird mit ihr über 20 Jahre abgeschrieben. Mehr zur Technik auf unserer Seite Gewerbespeicher.
  • Ladeinfrastruktur: Wallboxen und Ladesäulen sind eigene Wirtschaftsgüter. Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Ladestrom im Betrieb unentgeltlich zur Verfügung, ist das für sie bis Ende 2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) – mehr unter Laden am Arbeitsplatz.
  • Dach: Wird das Dach vor der Montage saniert, gehören diese Kosten nicht automatisch zur PV-Anlage. Die Aufteilung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Ihr Weg: Projektbericht mit Wirtschaftlichkeit, Abstimmung mit Steuerberatung

Steuerliche Vorteile verbessern die Rechnung, entscheidend bleibt aber, dass die Anlage technisch zu Ihrem Betrieb passt:

  1. Projektbericht: Wir legen Anlagengröße, Ertragsprognose und Eigenverbrauch auf Basis Ihres Lastgangs fest und weisen PV-Anlage, Speicher, Ladeinfrastruktur und Dacharbeiten getrennt aus – so kann Ihre Steuerberatung die Abschreibung sauber zuordnen. Auch den geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme halten wir fest.
  2. Vor-Ort-Termin: Wir prüfen Dach, Statik, Zählerschrank und Netzanschluss.
  3. Verbindliches Angebot: Erst danach erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot.

Was Ihre PV-Anlage kostet, halten wir im Projektbericht fest – nach dem Vor-Ort-Termin erhalten Sie Ihr verbindliches Angebot. Die steuerliche Gestaltung – Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung, lineare oder degressive AfA – entscheiden Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Wichtig zur Einordnung

Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Die Angaben beruhen auf dem Einkommensteuergesetz, dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter und der Hilfe zu Photovoltaikanlagen des Bayerischen Landesamts für Steuern (Dezember 2023) und geben den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder. Steuerregeln ändern sich – prüfen Sie den Stand vor Ihrer Entscheidung. Die Beträge im Rechenbeispiel sind angenommene Rechengrößen.

Häufige Fragen zur Abschreibung einer PV-Anlage

Wie lange wird eine PV-Anlage abgeschrieben?

20 Jahre. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter setzt diese Nutzungsdauer an, linear sind das 5 Prozent pro Jahr. Für Anschaffungen von Juli 2025 bis Ende 2027 ist alternativ eine degressive AfA von bis zu 15 Prozent des Restbuchwerts möglich.

Kann ich für eine PV-Anlage eine Sonderabschreibung nutzen?

Ja, wenn Ihr Betrieb im Vorjahr der Anschaffung höchstens 200.000 Euro Gewinn erzielt hat und die Anlage (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dann sind nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abschreibbar, verteilt auf fünf Jahre.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik?

Ein vorgezogener Abzug von bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, schon bevor die Anlage gekauft ist (§ 7g Abs. 1 EStG). Die Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren folgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht. Für steuerfreie Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG ist er nicht möglich.

Muss ich eine steuerbefreite PV-Anlage abschreiben?

Nein. Ist die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, sind die damit verbundenen Kosten nach § 3c EStG nicht abziehbar – eine AfA entfällt. Das betrifft Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, solange insgesamt nicht mehr als 100 kW (peak) betrieben werden.

Unser Fazit

Für Unternehmen mit einer größeren PV-Anlage ist die Abschreibung ein wichtiger Baustein der Wirtschaftlichkeit: 20 Jahre linear, derzeit wahlweise degressiv, und für kleine und mittlere Betriebe mit Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag. Kleine Anlagen sind dagegen meist steuerfrei. Wir liefern im Projektbericht die technischen und zeitlichen Eckdaten, prüfen beim Vor-Ort-Termin die Details und erstellen danach Ihr verbindliches Angebot – die steuerliche Gestaltung stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab. ENERGIE NEU DENKEN.

Das könnte Sie auch interessieren

Photovoltaik für Unternehmen · Gewerbespeicher für Gewerbe und Industrie · Referenz: 522-kWh-Gewerbespeicher in Nürtingen

Stand: 2. Oktober 2026. Quellen: § 7 EStG, § 7g EStG, § 3 Nr. 46 und Nr. 72 EStG, § 3c EStG, § 9b EStG, BMF-Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Bundesfinanzministerium, AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter, Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Dezember 2023), EY, Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (Juli 2025), Ecovis, Photovoltaikanlagen im Jahressteuergesetz 2024. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Steuerberatung.

Autor: Alexander Hummel

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner